Auf Wirtschaftswegen zum Gewerbebetrieb

Lässt ein Bebauungsplan die gewerbliche Nutzung zu, muss die Erschließungsanlage es ermöglichen, mit dem für die gewerbliche Nutzung erforderlichen LKW-Verkehr auf das Gewerbegrundstück aufzufahren. Auf die Nutzung eines Wirtschaftsweges als illegale Zuwegung kann der Gewerbetreibende keinesfalls verwiesen werden.

Mit dieser

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End­gül­ti­ge Her­stel­lung einer Er­schlie­ßungs­an­la­ge

§ 132 Nr. 4 BauGB, nach dem die Merk­ma­le der end­gül­ti­gen Her­stel­lung einer Er­schlie­ßungs­an­la­ge durch Sat­zung zu re­geln sind, er­mäch­tigt die Ge­mein­de nicht zu einer pau­scha­len Be­zug­nah­me auf in tech­ni­schen Re­gel­wer­ken vor­ge­ge­be­ne Aus­bau­stan­dards.

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheides beurteilt sich

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