Der Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage stellt auch im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht auf eine „natürliche Betrachtungsweise“ ab; maßgebend ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten nach Beendigung der Ausbauarbeiten geprägte Erscheinungsbild.
Ein Abweichen von der so zu bestimmenden Erschließungsanlage ist einer Gemeinde auch
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