Erschließungsbeiträge – und ihre Verjährung

Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ohne klare zeitliche Grenze ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig.

Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig beschlossen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob die Verjährungsregelung des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz, soweit sie die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zeitlich

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Anliegerkosten eines Parks

Auch wenn es sich bei der Herstellung einer Grünfläche um eine Ausgleichsfläche für naturschutzrechtliche Eingriffe an anderer Stelle handelt, ändert das nichts daran, dass ihm eine wesentliche Erschließungsfunktion zukommt, wenn damit die Versorgung eines Gebietes mit Grünflächen erfolgt. Dann handelt

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Die Neuerschließung eines Grundstücks

Das Erschließungsbeitragsrecht, namentlich § 131 Abs. 1 BauGB, bietet keinen Raum für eine Betrachtung, wonach bei Wegfall einer bislang vorhandenen Erschließung und deren „Ersetzung“ durch Herstellung einer anderen Anbaustraße, die das Grundstück anderweitig neu erschließt, „per saldo“ keine einen Erschließungsvorteil

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Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag

Zur Ermittlung des umzulegenden Aufwands bei der Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag muss im Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheids beurteilt werden, was bei späterer Realisierung der gemeindlichen Planungen voraussichtlich die beitragsfähige Erschließungsanlage sein wird.

Bei der Ermittlung der Höhe

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Wiederkehrende Erschließungsbeiträge

Eine Gemeinde kann in Rheinland-Pfalz (unter bestimmten Bedingungen) zwar entscheiden, ob sie Erschließungsbeiträge von den Anliegern einmalig oder als wiederkehrender Beitrag fordert. Sie muss diese Entscheidung jedoch für ihr Gebiet einheitlich treffen.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier nun

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Der Straßenausbau und seine Fertigstellung

Eine Erschließungsanlage ist endgültig hergestellt und damit von der Gemeinde gegenüber den Anliegern abrechenbar, wenn sie die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und dem Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese Teileinrichtungen dem jeweils für sie aufgestellten Ausbauprogramm entsprechen.

Bei einer Teileinrichtung

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Stuttgarter Erschließungsbeiträge

Die baden-württembergische Landeshauptstadt Stuttgart wollte mit einer Änderung Ihrer Erschießungsbeitragssatzung ihren Eigenanteil auf 5% der jeweils anfallenden Erschließungskosten absenken. Zu Unrecht, wie jetzt das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied, dass jetzt die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom

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