Abwasserkanal

Erschließungsbeiträge in Bayern

Die nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgeltenden Regelungen der §§ 127 bis 135 BauGB zum Erschließungsbeitrag sind in Bayern spätestens durch Art. 5a des bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 08.03.2016 gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch Landesrecht ersetzt worden.

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Erschließungsbeiträge – und ihre Festsetzung nach 40 Jahren

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gebot der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art.20 Abs. 3 GG) es verbietet, Beiträge zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festzusetzen. Unabhängig von einem individuell betätigten Vertrauen dürfen lange zurückliegende, in tatsächlicher

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Erschließungsbeiträge – und ihre Verjährung

Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ohne klare zeitliche Grenze ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig beschlossen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob die Verjährungsregelung des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz, soweit sie die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage erlaubt, mit dem Rechtsstaatsprinzip

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Die beitragsfähige Erschließungsanlage – und die natürliche Betrachtungsweise

Der Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage stellt auch im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht auf eine „natürliche Betrachtungsweise“ ab; maßgebend ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten nach Beendigung der Ausbauarbeiten geprägte Erscheinungsbild. Ein Abweichen von der so zu bestimmenden Erschließungsanlage ist einer Gemeinde auch nicht zu Gunsten von Anliegern unter Inkaufnahme eines Beitragsverzichts möglich.

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Vorausgezahlte Erschließungskosten – und die um 40 Jahre verzögerte Erschließung

Grundstückseigentümer, die sich mit der Gemeinde vertraglich über die von ihnen zu tragenden Erschließungskosten geeinigt haben, können bei verzögerten Straßenbauarbeiten nicht für Mehrkosten herangezogen werden, die im Wesentlichen inflationsbedingt entstanden sind. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall schloss die beklagte Stadt Menden (Sauerland) Anfang der 1970er Jahre mit den

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Erschließungsbeitrag – und die Tiefenbegrenzung

Der Anwendungsbereich einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung ist nicht darauf beschränkt, den Innen- vom Außenbereich abzugrenzen. Eine hinter einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung zurückbleibende Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB geht für die Bestimmung des Erschließungsvorteils der Tiefenbegrenzung als speziellere Regelung vor. Grundstücke, die teilweise im Außenbereich liegen, sind

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Stundung von Erschließungsbeiträgen für landwirtschaftliche Betriebe (Pensionspferdehaltung)

Pferdezucht und Pensionspferdehaltung gehören zu den landwirtschaftlichen Nutzungen eines Grundstücks gemäß § 201 BauGB, für die unter den Voraussetzungen des § 134 Abs. 4 BauGB die zinslose Stundung eines Erschließungsbeitrags beansprucht werden kann. Ein Betrieb erfüllt die Voraussetzungen für eine überwiegend eigene Futtergrundlage im Sinne des § 201 BauGB, wenn

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Zeitliche Begrenzung der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen

Höchstens 30 Jahre nach der Fertigstellung der Erschließungsanlage kann ein Erschließungsbeitrag festgesetzt werden. Der Erschließungsbeitrag kann nicht zeitlich unbegrenzt festgesetzt werden, da ein Beitragsschuldner nicht dauerhaft im Unklaren gelassen werden darf, ob er noch mit Belastungen rechnen muss. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall entschieden, in

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Die Hauptstraße und ihre Nebenstraßen als Erschließungseinheit

Eine Erschließungseinheit i.S.d. § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB liegt auch dann vor, wenn von derselben Hauptstraße nicht nur eine, sondern mehrere funktional von ihr abhängige Nebenstraßen abzweigen. Dies entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht und gab damit seine bisherige entgegenstehende Rechtsprechung auf. Der Erschließungsaufwand für die eine Erschließungseinheit bildenden Anlagen

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Beweislast für die Existenz von Ortsstraßen

Für die Existenz von Ortsstraßen bzw. Bebauungsplänen, die nach dem Badischen Ortsstraßengesetz als Voraussetzung für die Herstellung einer Ortsstraße zu fordern sind, trägt derjenige die Beweislast, der sich auf das Vorhandensein solcher Pläne beruft. Im Einzelfall kann es in Betracht kommen, dass ein Gericht die Überzeugung von der tatsächlichen Existenz

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Heutige Erschließungsbeitragspflicht nach dem Großherzoglichen Badischem Straßenrecht von 1868

Anlieger müssen für die endgültige Herstellung (Feinbelag, Gehweg, Entwässerung etc.) einer dem Grunde nach schon 1869 angelegten Straße nur dann keinen Erschließungsbeitrag mehr zu zahlen, wenn diese aufgrund eines Ortsstraßen- und Bebauungsplanes nach dem alten Badischen Ortsstraßengesetz vom 20.2.1868 „als Ortsstraße zum Anbau bestimmt“ und bis 1961 vollständig plangemäß hergestellt

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Fälligkeit eines Erschließungsbeitrags

Die gesetzliche Fälligkeitsfrist eines Erschließungsbeitrags endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, an welchem der Beitragsbescheid dem Schuldner bekannt gegeben worden ist. Endet diese Frist mit Ablauf eines Freitags, so verlängert sie sich nicht bis zum nächsten Werktag. Der erste Fälligkeitstag ist der Sonnabend,

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Anliegerkosten eines Parks

Auch wenn es sich bei der Herstellung einer Grünfläche um eine Ausgleichsfläche für naturschutzrechtliche Eingriffe an anderer Stelle handelt, ändert das nichts daran, dass ihm eine wesentliche Erschließungsfunktion zukommt, wenn damit die Versorgung eines Gebietes mit Grünflächen erfolgt. Dann handelt es sich nach dem Baugesetzbuch um eine beitragsfähige Erschließungsanlage zu

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Übernahme von Fremdanliegerkosten in einem Erschließungsvertrag

Ein Erschließungsvertrag ist nicht schon deshalb unangemessen im Sinne von § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB und damit nichtig, weil sich der Erschließungsunternehmer in dem Vertrag zur Übernahme von Erschließungskosten verpflichtet, die bei öffentlich-rechtlicher Beitragserhebung auf im Erschließungsvertragsgebiet gelegene Grundstücke sog. Fremdanlieger entfielen. In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen

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Abgrenzung zwischen Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsrecht

Die mitunter schwierige Abgrenzung zwischen dem Erschließungsbeitragsrecht und dem Straßenausbaubeitragsrecht war jetzt Gegenstand einer Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts: In den betreffenden Verfahren hat die Stadt Suhl gegen den Freistaat Thüringen geklagt, weil das Thüringer Landesverwaltungsamt ihre Beitragsbescheide, die sie gegenüber den Anwohnern einer Straße erlassen hat, im Widerspruchsverfahren aufgehoben hat.

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Die Neuerschließung eines Grundstücks

Das Erschließungsbeitragsrecht, namentlich § 131 Abs. 1 BauGB, bietet keinen Raum für eine Betrachtung, wonach bei Wegfall einer bislang vorhandenen Erschließung und deren „Ersetzung“ durch Herstellung einer anderen Anbaustraße, die das Grundstück anderweitig neu erschließt, „per saldo“ keine einen Erschließungsvorteil begründende Veränderung der Erschließungssituation vorliege. Das Gesetz selbst hat in

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Kommunale Eigengesellschaft im Erschließungsrecht

Eine kommunale Eigengesellschaft, also eine Gesellschaft des Privatrechts, die von einer Gemeinde (ganz oder mehrheitlich) beherrscht wird, ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht „Dritter“ im Sinne von § 124 Abs. 1 BauGB, auf den die Gemeinde die Erschließung eines (neuen) Baugebietes wirksam übertragen kann. Die Beklagte des jetzt

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Leistungsbeziehungen bei der Herstellung von Erschließungsanlagen

Verpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber einer Gemeinde und zusätzlich in privatrechtlichen Verträgen auch gegenüber den Grundstückseigentümern gegen Entgelt zur Herstellung von Erschließungsanlagen auf öffentlichen Flächen einer Gemeinde, erbringt der Unternehmer gegenüber der Gemeinde eine entgeltliche Werklieferung. Es liegt keine sonstige Leistung gegenüber den Eigentümern der im Erschließungsgebiet gelegenen Grundstücke vor.

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Erschließungsbeiträge für Eckgrundstücke

Bei einer Regelung in einer Erschließungsbeitragssatzung, nach der es zulässig ist, dass mehrfach erschlossene Eckgrundstücke aus der Aufwandsverteilung für eine Anbaustraße ausscheiden, obwohl sie weder in der Vergangenheit, in der Gegenwart noch in absehbarer Zukunft einer Zusatzbelastung durch eine zweite Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag ausgesetzt gewesen sind oder sein werden,

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Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag

Zur Ermittlung des umzulegenden Aufwands bei der Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag muss im Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheids beurteilt werden, was bei späterer Realisierung der gemeindlichen Planungen voraussichtlich die beitragsfähige Erschließungsanlage sein wird. Bei der Ermittlung der Höhe der festzusetzenden Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag darf die Gemeinde nur

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Verfrühte Erschließungsbeitragsbescheide

Die in § 23 Abs. 2 KAG getroffene Regelung über die Beteiligung der Gemeinde an den beitragsfähigen Kosten für die Herstellung der in § 33 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAG aufgeführten Anbaustraßen und Wohnwegen verstößt weder gegen das Äquivalenzprinzip in seiner bundesrechtlichen Ausprägung noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des

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Erschließungsbeiträge für die Leitungserneuerung

Für erstmalige Herstellung von Wasser- und Abwasserleitungen können von den Gemeinden regelmäßig einmalige Anliegerbeiträge erhoben werden, während die spätere Unterhaltung der Anlage auf Kosten der Gemeinde erfolgt bzw. nur über den (Ab-)Wasserpreis umgelegt werden kann. Wie trotzdem auch die Erneuerung einer bestehenden Wasser- und Abwasserversorgung über einen einmaligen Anliegerbeitrag auf

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Wiederkehrende Erschließungsbeiträge

Eine Gemeinde kann in Rheinland-Pfalz (unter bestimmten Bedingungen) zwar entscheiden, ob sie Erschließungsbeiträge von den Anliegern einmalig oder als wiederkehrender Beitrag fordert. Sie muss diese Entscheidung jedoch für ihr Gebiet einheitlich treffen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier nun entschieden, dass die Erhebung wiederkehrender Beiträge in dem Trierer Ortsteil

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Grunderwerbsteuer auf die Erschließungskosten

Kauft ein Erwerber von einer Gemeinde ein Grundstück, das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits erschlossen ist, und enthält der vereinbarte Kaufpreis Kosten für die Erschließung sowie für durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen nach § 135a Abs. 2 BauGB für den Naturschutz, gehört auch der auf die Erschließung und die Ausgleichsmaßnahmen entfallende Teil des

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Infrastrukturbeitrag – oder: Das Ferienhaus am See

Lässt sich eine von kommunalen Körperschaften beherrschte juristische Person des Privatrechts in einem Grundstückskaufvertrag neben dem Kaufpreis die Zahlung ei-nes jährlichen „Infrastrukturbeitrags“ für kommunale Einrichtungen versprechen, verstößt die Vereinbarung gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Verbot, öffentliche Abgaben anders als nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu erheben,

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Der Straßenausbau und seine Fertigstellung

Eine Erschließungsanlage ist endgültig hergestellt und damit von der Gemeinde gegenüber den Anliegern abrechenbar, wenn sie die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und dem Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese Teileinrichtungen dem jeweils für sie aufgestellten Ausbauprogramm entsprechen. Bei einer Teileinrichtung handelt es sich um einen vom äußeren Erscheinungsbild her abgrenzbaren,

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Stuttgarter Erschließungsbeiträge

Die baden-württembergische Landeshauptstadt Stuttgart wollte mit einer Änderung Ihrer Erschießungsbeitragssatzung ihren Eigenanteil auf 5% der jeweils anfallenden Erschließungskosten absenken. Zu Unrecht, wie jetzt das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied, dass jetzt die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 07.12.2006 auf Grund einer fehlenden Abwägungsentscheidung des Gemeinderates zur Festlegung

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Beitrag für die erstmalige Herstellung eines Niederschlagswasserkanals

Grundstückseigentümer müssen nicht erst dann einen Beitrag für die erstmalige Herstellung eines Niederschlagswasserkanals zahlen, wenn sie ihr Grundstück an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen haben. Für die Beitragspflicht genügt nach einer aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz bereits die Anschlussmöglichkeit. In dem jetzt vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Rechtsstreit hat die

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Erschließungsbeitrag für die Neubau-/Anbaustraße

Ein „echter“, die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ausschließender Erschließungsvertrag (§ 124 I BauGB) liegt nicht vor, wenn die Gemeinde einem Dritten die Durchführung der Erschließung wie einem Generalunternehmer überträgt. Eine erschließungsbeitragsfreie Sammelstraße (§ 127 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) ist nicht gegeben, wenn eine Straße zwar die einzige Zufahrt zu einem

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