Vorausgezahlte Erschließungskosten – und die um 40 Jahre verzögerte Erschließung

Grundstückseigentümer, die sich mit der Gemeinde vertraglich über die von ihnen zu tragenden Erschließungskosten geeinigt haben, können bei verzögerten Straßenbauarbeiten nicht für Mehrkosten herangezogen werden, die im Wesentlichen inflationsbedingt entstanden sind. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall schloss die beklagte Stadt Menden (Sauerland) Anfang der 1970er Jahre mit den

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Die Fertigstellung der Erschließungsanlagen

Gerät ein privater Erschließungsträger in finanzielle Schwierigkeiten, besteht kein Anspruch gegen die Kommune, die Straße fertig zu stellen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Neustadt die Klage von Anliegern einer Stichstraße in Bad Dürkheim abgewiesen, die von der Stadt Dürkheim die Fertigstellung der zu ihrem Wohnanwesen führenden Straße begehrt haben.

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Mo­di­fi­zier­ter Er­schlie­ßungs­ver­trag

Aus der Ent­schei­dung der Ge­mein­de, die Er­schlie­ßung auf einen Drit­ten zu über­tra­gen, der sie in „Fremd­re­gie“ durch­führt, folgt kein Ver­bot, in den Er­schlie­ßungs­ver­trag eine Kos­ten­ver­ein­ba­rung auf­zu­neh­men, die einen bei­trags­fä­hi­gen Er­schlie­ßungs­auf­wand der Ge­mein­de be­grün­det und auf die­sem Weg eine vor­teils­ge­rech­te Be­las­tung des Fremd­an­lie­gers mit Er­schlie­ßungs­kos­ten er­mög­licht. Der Ein­wand, bei der Her­stel­lung

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Erschließungsverträge und ihre Wirksamkeitserfordernisse

Städtebauliche Erschließungsverträge sind bei vielen Gemeinde das Mittel der Wahl, wenn es um die Ausweisung neuer Baugebiete geht. Dass solche Verträge durchaus auch Wirksamkeitsrisiken zulasten der Gemeinde bergen können, zeigen exemplarisch zwei Verahren un einem solchen von der Stadt Pattensen geschlossenen städtebaulichen Vertrag: Das Verwaltungsgericht Hannover gab jetzt in zwei

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Übernahme von Fremdanliegerkosten in einem Erschließungsvertrag

Ein Erschließungsvertrag ist nicht schon deshalb unangemessen im Sinne von § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB und damit nichtig, weil sich der Erschließungsunternehmer in dem Vertrag zur Übernahme von Erschließungskosten verpflichtet, die bei öffentlich-rechtlicher Beitragserhebung auf im Erschließungsvertragsgebiet gelegene Grundstücke sog. Fremdanlieger entfielen. In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen

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