Geometrie

Die Kosten des Bachelor-Studiums

Aufwendungen für ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, sind nach § 9 Abs. 6 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht (mehr) als Werbungskosten abziehbar, wenn das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall

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Hörsaal

Die Kosten des Erststudiums

Die gesetzlichen Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten sind verfassungsgemäß. Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt mithin nicht gegen das Grundgesetz.

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Zuhause studieren

Mit Beginn des Herbstes fangen an allen Universitäten die Studiensemester wieder an. Doch in der heutigen Zeit ist ein klassisches Studium nicht die einzige Möglichkeit, sich fortzubilden. Besonders von Berufstätigen wird die Chance wahrgenommen, ein Fernstudium zu absolvieren. So werden

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Die Kosten des Erststudiums

Aufwendungen für ein Erststudium, welches zugleich eine Erstausbildung vermittelt und das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hat, sind nach § 12 Nr. 5 i.V.m. § 4 Abs. 9 EStG (i.d.F. des BeitrRLUmsG) keine (vorweggenommenen) Betriebsausgaben bei den Einkünften aus

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Kosten des Erststudiums

Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium sind nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt nur, wenn das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Damit ist der Abzug von Studienkosten nicht nur der Höhe

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Die Kosten des Erststudiums

Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium sind nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt nur, wenn das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Damit ist der Abzug von Studienkosten nicht nur der Höhe

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Kosten des Erststudiums

Kosten des Erststudiums sind keine Werbungskosten. Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium oder eine erstmalige Ausbildung können grundsätzlich nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden, urteilte jetzt das Finanzgericht Münster. Etwas anderes gelte nur, wenn die

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Pilotenausbildung

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium dürfen nach § 12 Nr. 5 2. Halbsatz EStG weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.

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Darlehn zur Pilotenausbildung

Schuldzinsen für Darlehen zur Pilotenausbildung sind nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz jedenfalls dann steuerlich nicht als Werbungskosten berücksichtigungsfähig, wenn im Anschluss an die Ausbildung eine Anstellung im Ausland – im entschiedenen Fall in Österreich – erfolgt.

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Zweitstudiengebühren für den Master-Studiengang

Ein Masterstudiengang ist nur dann studiengebührenfrei, wenn er auf dem Erwerb eines Bachelorgrades aufbaut. Ein erlangter Diplomgrad genügt hierfür nach einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nicht.

Die Klägerin studierte Biotechnologie an einer Fachhochschule in Baden-Württemberg mit dem Abschluss Diplomingenieur

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Erststudium und Werbungskosten

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme Werbungskosten sein, sofern sie beruflich veranlasst sind. Es kommt für die steuerliche Berücksichtigung nicht darauf an, ob ein neuer, ein anderer oder ein erstmaliger Beruf ausgeübt werden soll. Der

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