Die ortsübliche Vergleichsmiete kann nicht auf der Grundlage statistischer Annahmen mit der sog. EOP-Methode bestimmt werden. Damit schließt sich der Bundesfinanzhof der (mietrechtlichen) Rechtsprechung des Bundesgerichtshof an. Lassen sich vergleichbare Objekte nicht finden, muss das Gericht einen erfahrenen und mit
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