Erwerbsunfähigkeit nach Arbeitsunfall

Dass ein Versicherter infolge eines Versicherungsfalls (hier Arbeitsunfall) einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen kann, erfordert, dass keinerlei Erwerbstätigkeit mehr möglich ist; dafür ist selbst die volle Erwerbsminderung iSd § 43 II 2 SGB VI nicht ausreichend.

Rechtsgrundlage für die Gewährung

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Pförtner ohne Hand

Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn noch andere Berufe ausgeübt werden können. Bei der Prüfung einer Erwerbsunfähigkeit durch die Rentenversicherung sind dabei insbesondere die Berufe des Pförtners und des Museumswärters sehr beliebt, da diese Berufe nach Ansicht der Deutschen Rentenversicherung

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