Kölner Dom

Das katholische Erzbistum – und die Grenzen der presserechtlichen Auskunftspflicht

Das Erzbistum Köln handelt bei der Verwaltung seines Vermögens nicht als Behörde im Sinne des Presserechts. Auch die landesgesetzlich vorgesehene staatliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Bistümer lässt nicht den Schluss zu, dass die Vermögensverwaltung eine öffentliche bzw. hoheitliche Aufgabe ist. Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land

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Entzug der bischöflichen Beauftragung bei einem Gemeindereferenten

Wird einer Gemeindereferentin die bischöfliche Beauftragung entzogen, fehlt ihr eine persönliche Eigenschaft, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit als Gemeindereferentin unverzichtbar ist. Eine danach ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist durch in der Person der Arbeitnehmerin liegende Gründe gerechtfertigt. So die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm in dem hier vorliegenden Fall einer

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