Das Erzbistum Köln handelt bei der Verwaltung seines Vermögens nicht als Behörde im Sinne des Presserechts. Auch die landesgesetzlich vorgesehene staatliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Bistümer lässt nicht den Schluss zu, dass die Vermögensverwaltung eine öffentliche bzw. hoheitliche Aufgabe ist. Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land
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