Zwar gelten nach § 29 TVÜ-VKA im Grundsatz für die in den TVöD/VKA übergeleiteten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2016 hinaus fortbesteht und die am 1.01.2017 unter den Geltungsbereich des TVöD/VKA fallen, ab dem 1.01.2017 für Eingruppierungen die neu eingefügten
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