Eltern können aufgrund von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht die Einrichtung bestimmter Schulfächer verlangen.
Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG räumt den Religionsgemeinschaften als außerstaatlichen Bildungs- und Erziehungsträgern die Möglichkeit schulbezogener Mitwirkung im Interesse der Religionsfreiheit
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