Jugendstrafe – und der Erziehungsgedanke

Wird bei der Bemessung der Jugendstrafe im Wesentlichen auf das verwirklichte Tatunrecht abgestellt, lässt dies nicht erkennen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Bedeutung beigemessen wurde.

Dies gilt insbesondere, wenn im Übrigen vor allem Strafzumessungserwägungen aus dem allgemeinen Strafrecht berücksichtigt

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