Bei einem Haftbefehl gemäß § 802g Abs. 1 ZPO handelt es sich um ein Zwangsmittel im Sinne von § 570 Abs. 1 ZPO. Der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 5 ZPO) gegen einen Haftbefehl kommt damit aufschiebende
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Bei einem Haftbefehl gemäß § 802g Abs. 1 ZPO handelt es sich um ein Zwangsmittel im Sinne von § 570 Abs. 1 ZPO. Der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 5 ZPO) gegen einen Haftbefehl kommt damit aufschiebende
Artikel lesenVor dem Bundesverfassungsgericht blieb jetzt eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verhängung von Erzwingungshaft im Verfahren der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen ohne Erfolg:
Dem lag ein Fall aus dem westfälischen Borken zugrunde: Der Westdeutsche Rundfunk (WDR) setzte gegenüber dem Beschwerdeführer rückständige Rundfunkbeiträge in
Artikel lesenDie Aufhebung eines gemäß § 802g ZPO erlassenen Haftbefehls kommt nicht bereits bei der Erbringung von Teilleistungen, sondern allenfalls bei der Bewirkung der vollständigen nach dem Vollstreckungstitel geschuldeten Leistung einschließlich der Kosten nach § 788 ZPO in Betracht.
Dies gilt
Artikel lesenDie ausnahmsweise nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Anordnung von Erzwingungshaft nach § 96 OWiG kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn vor Erlass des anordnenden Beschlusses zwar weder ein Beitreibungsversuch unternommen noch dem Betroffenen rechtliches Gehör gewährt worden war, die Erzwingungshaft
Artikel lesenDie Anordnung von Erzwingungshaft scheidet aus, wenn nicht zuvor versucht wurde, die streitbefangene Urkunde im Wege unmittelbaren Zwangs aus der Wohnung des Verpflichteten zu holen.
In einem solchen Fall lehnte vorliegend das Verwaltungsgericht Hamburg die Anordnung einer zweiwöchigen Erzwingungshaft ab.
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