Die Herabwürdigung eines Mitarbeiters wegen seiner ostdeutschen Herkunft stellt keine Benachteiligung im Sinne des § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen der ethnischen Herkunft oder Weltanschauung dar.
In dem hier vom Arbeitsgericht Berlin entschiedenen Fall wurde der klagende Arbeitnehmer von einem
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