§ 3 Abs. 6 StVG i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV sind unionsrechtskonform auszulegen. Erbringt der Inhaber eines im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes erneuerten Führerscheins der Klassen A und
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Nachrichten aus Recht und Steuern
§ 3 Abs. 6 StVG i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV sind unionsrechtskonform auszulegen. Erbringt der Inhaber eines im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes erneuerten Führerscheins der Klassen A und
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Das Detmolder Verfahren wegen Betrugs im Zusammenhang mit der „Vermittlung“ englischer Fahrerlaubnisse im Schuldspruch ist weitgehend rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat über die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Detmold entschieden, das ihn wegen Betrugs in 37 Fällen und
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Unionsrecht gebietet nicht, einen ausländischen EU-Führerschein anzuerkennen, der in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, wenn sowohl die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO als auch die nachfolgende Entziehung nach § 69 Abs. 1 StGB aus
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Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen zur Reichweite der Verpflichtung vorgelegt, ausländische EU-Führerscheine der Klassen A und B anzuerkennen.
Konkret wurde dem Gerichtshof der Europäischen Union die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Artikel lesen„Verwehren es Art. 2
Hat ein Mitgliedstaat einen EU-Führerschein unter offensichtlichem Verstoß gegen die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt und tauscht ein anderer Mitgliedstaat diesen Führerschein um, wirkt der Wohnsitzmangel in dem umgetauschten Führerschein fort.
Ein Führerschein, den ein anderer Mitgliedstaat nach Ablauf einer
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Ein offensichtlicher Wohnsitzmangel einer EU-Fahrerlaubnis wirkt auch bei einem späterem Umtausch des Führerscheins fort.
Steht aufgrund vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Information fest, dass ein Führerschein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union unter Verstoß gegen die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt
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Das Recht des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis der Klassen A und B, von dieser Erlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, dem dieses Recht im Einklang mit Art. 11 Abs. 4 UA 2 der Richtlinie 2006/126/EG entzogen wurde, lebt nicht bereits dann
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Eine im Ausland erworbenene Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn aufgrund einer rechtkräftigen gerichtlichen Entscheidung im Inland keine neue Fahrerlaubnis hätte erteilt werden dürfen. Die Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis setzt dabei voraus, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis
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Derjenige Inhaber eines EU-Führerscheins, der die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung für sich beansprucht, muss den für ihn günstigen Sachverhalt vollumfänglich beweisen und hat hierzu substanziiert vorzutragen hat.
Eine solche Beweislastregelung gilt zumindest in dem Fall, dass mittels unbestreitbarer Informationen des Ausstellermitgliedstaats
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Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaates ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder aber nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von
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Zu den an eine Untersuchungsanordnung nach § 11 FeV zu stellenden formellen Anforderungen und Fehlerfolgen hatte sich jetzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu befassen. Konkret ging es hierbei um die fehlende Fristsetzung für die Vorlage des Gutachtens, Mängel in
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Hat ein Bewerber um eine Fahrerlaubnis neben Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV), auch eine erhebliche oder mehrere Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen (§ 11 Abs.
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Werden keine substantiierten und verifizierbaren Angaben zu Beginn und Ende eines Aufenthalts im Ausland im Zusammenhang mit einer Fahrerlaubniserteilung gemacht, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden haben und dem ausländischen Verkehrsministeriums ist nicht bekannt, dass
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Die deutsche Fahrerlaubnis darf auch nach Erteilung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis wegen eines ausschließlich vor der Erteilung liegenden Verhaltens des Fahrerlaubnisinhabers jedenfalls dann entzogen werden, wenn die ausländische EU-Fahrerlaubnis wegen eines Wohnsitzverstoßes nicht anerkannt werden muss. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung
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Mit der Frage des Vorliegens einer unbestreitbaren Information einer Behörde des Ausstellermitgliedsstaats über den fehlenden Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers in diesem Staat hatte sich erneut ein Verwaltungsgericht zu beschäftigen. Und das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück zeigt, dass es für die Straßenverkehrsbehörde
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Der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die er während des Laufs einer Sperrfrist i.S.d. § 4 Abs. 10 StVG nach sofort vollziehbarer Entziehung der inländischen Fahrerlaubnis in Großbritannien erworben hat, macht sich nur dann wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn die Fahrerlaubnissperre
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Eine Zeugenaussage zum Wohnsitz des Angeklagten, die im Wege der Rechtshilfe von einem Gericht des Ausstellungsmitgliedstaats protokolliert ist, stellt eine vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Information im Sinn von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV dar. Ob diese Information
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Der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, gegen den nach deren Erteilung wegen in Deutschland begangener Verkehrsstraftaten und dadurch gezeigter fehlender Fahreignung eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB verhängt wurde, ist mit
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Der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, gegen den nach deren Erteilung wegen in Deutschland begangener Verkehrsstraftaten und dadurch gezeigter fehlender Fahreignung eine isolierte Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB verhängt wurde, ist mit
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Die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis muss in Deutschland nicht anerkannt werden, wenn sich aus einer aus dem Ausstellermitgliedstaat beigebrachten Aufenthaltsbescheinigung unbestreitbar ergibt, dass der Inhaber dieser Fahrerlaubnis dort zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht seinen ordentlichen Wohnsitz
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Nach einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts muss die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis in Deutschland nicht anerkannt werden, wenn sich aus einer aus dem Ausstellermitgliedstaat beigebrachten Meldebescheinigung ergibt, dass der Inhaber dieser Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung dort nicht
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Verweigert ein Kraftfahrer nach zwei Trunkenheitsfahrten eine rechtmäßig angeordnete Untersuchung oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf die Führerscheinbehörde daraus auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und die Fahrerlaubnis entziehen – auch wenn diese
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Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen wiederholt begangener Verkehrsverstöße zulässig, die nach Erteilung einer polnischen Fahrerlaubnis begangen wurden, und hierbei auch Verkehrsstraftaten zu berücksichtigt, die vor der Fahrerlaubniserteilung begangen wurden.
Ein derartiges Vorgehen verletzt
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Die Weisung zum Erwerb einer in Deutschland zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr berechtigenden Fahrerlaubnis ist im Rahmen von § 56c StGB zulässig und in geeigneten Fällen auch geboten, um die Lebensführung Verurteilter spezialpräventiv zu beeinflussen. Sie ist jedoch unzumutbar i.
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Wird eine deutsche Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedstaat umgetauscht und ergibt sich aus dem dort ausgestellten Führerschein ein deutscher Wohnsitz, ist der Betroffene nicht berechtigt, damit Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klassen in Deutschland zu führen. Das gilt unabhängig davon, ob der
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In Deutschland darf der Inhaber einer außerhalb einer Sperrfrist erworbenen ausländischen EU-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge führen, solange nicht nachgewiesen werden kann, dass er beim Erwerb der Fahrerlaubnis nicht in dem jeweiligen Mitgliedsstaat gewohnt hat.
So das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden
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Die Umschreibung einer entzogenen deutschen Fahrerlaubnis bleibt ohne Rechtswirkung.
Als unbestreitbar ist eine vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Information über den Wohnsitz dann zu werten, wenn sie nach dem Maßstab praktischer Vernunft und den Regeln der Beweiswürdigung als inhaltlich zutreffend zu beurteilen
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Im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, dem das Fahrerlaubnisrecht funktional zuzuordnen ist, besteht typischerweise eine Koinzidenz von öffentlichem Interesse am Grundverwaltungsakt und an dessen Sofortvollzug. Die Anforderungen an die formelle Begründung der Sofortvollzugsanordnung sind entsprechend reduziert. Die Behörde muss nur die aus
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Fahrerlaubnisentziehung zulässig, wenn Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörde und Strafgericht nicht mehr besteht
Das nach § 3 Abs. 3 StVG für die Fahrerlaubnisbehörde geltende Verbot, einen Sachverhalt zu berücksichtigen, der Gegenstand eines anhängigen Strafverfahrens ist, in dem eine Fahrerlaubnisentziehung nach
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Weigert sich ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, einen Führerschein auszustellen, so ist das keine Rechtfertigung dafür, dass ein später in einem anderen Mitgliedstaat erworbener Führerschein nicht anerkannt wird. Fehlt es dem Inhaber des Führerscheins aber an dem erforderlichen ordentlichen Wohnsitz
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Es ist mit dem Unionsrecht vereinbar, dass in Deutschland nicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht werden darf, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst (etwa Eintragung eines deutschen Wohnortes) oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht,
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine unterbliebene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hat das Oberlandesgericht Nürnberg den
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Die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis berechtigt von Anfang an nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, wenn der Betroffene bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz ausweislich der vom Europäischen Gerichtshof geforderten Nachweise nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte oder wenn
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Eine Fahrerlaubnis, die von einem anderen EU-Staat erteilt worden ist, wird nicht anerkannt, wenn ein Wohnsitzverstoß vorliegt. Dabei kann eine fehlerhafte Untersagungsverfügung in einen feststellenden Verwaltungsakt umgedeutet werden.
Dies entschied jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem Fall einer deutschen Staatsangehörige,
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Die Verhängung einer isolierten strafgerichtlichen Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB stellt jedenfalls bei summarischer Prüfung im Rahmen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV eine entzugsähnliche Maßnahme dar.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Die Berechtigung gilt nicht für Inhaber einer EU-
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Die vorsorgliche Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis, die der Angeklagte nur möglicherweise besitzt, ist nicht zulässig.
In einem jetzt vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall war in dem vorinstanzlichen Strafurteil lediglich festgestellt, dass der Angeklagte über keine deutsche Fahrerlaubnis verfügt. Es waren
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Die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangene Aufforderung, den tschechischen Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen, setzt keine Vollziehbarkeit der auf § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV gestützten Feststellung voraus, die tschechische Fahrerlaubnis berechtige nicht zur Teilnahme
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§ 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV ist mit dem gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz vereinbar. Die jetzt maßgebliche 3. Führerscheinrichtlinie gebietet keine einschränkende Auslegung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur 2. Führerscheinrichtlinie. Mit dieser Begründung bestätigte
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Nach einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück ist die zu Art. 8 Abs. 4 der Zweiten Führerscheinrichtlinie ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auf Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Dritten Führerscheinrichtlinie – und damit auch auf die
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Gemäß § 6 Abs. 6 FeV bleiben Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) im Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 FeV bestehen. Solche Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember
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Das Verwaltungsgericht Göttingen äußert in einem aktuell bei ihm anhängigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Zweifel daran, ob es unionsrechtlich zulässig ist, in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbenen Führerscheinen die Gültigkeit im Inland zu versagen.
Nach § 28 Abs. 4 Satz 1
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Deutsche Behörden sind nicht berechtigt, einer von einem Deutschen in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung allein deshalb zu versagen, weil der Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Mit dieser Entscheidung gab jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz seine bisherige
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Kann einem Autofahrer, dem in Deutschland der Führerschein entzogen wurde, der nach Ablauf der Sperrfrist einen neuen Führerschein in Russland erworben hat, der ihm dann in Ungarn in einen EU-Führerschein „umgeschrieben“ wurde, die Benutzung eben dieses Führerscheins in Deutschland untersagt
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Die heutigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts waren lange erwartet worden. Und sie besiegeln das Ende zumindest der meisten von Deutschen „im Urlaub“ erworbenen polnischen oder tschechischen Führerscheine. Nach den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts können nämlich die deutschen Fahrerlaubnisbehörden dem Inhaber eines
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Wie in letzter Zeit bereits einige andere (Ober-)Verwaltungsgerichte zieht auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit dem Inkrafttreten der 3. EU-Führerscheinrichtlinie einen Schlußstrich unter den EU-Führerscheintourismus:
Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG – 3. Führerscheinrichtlinie – ist am 19. Januar 2009
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Die Luft für Führerschein-Touristen wird dünner. Nachdem schon eine Reihe von Verwaltungsgerichten, zuletzt das Oberverwaltungsgericht in Münster, den Führerscheinen, die nach einem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Staat nach dem 19. Januar 2009 erworben wurden, die Anerkennung
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Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hatte jetzt in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschtuzes über einen neuen Aspekt des Dauerthemas „EU-Führerscheintourismus“ zu entscheiden. Nach Ansicht des OVG Münster hat die vor einem Jahr in Kraft getretene 3. Führerscheinrichtlinie
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Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat jetzt in drei dem sog. Führerscheintourismus“ zuzurechnenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anbetracht der in den letzten Monaten zu verzeichnenden Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes seine bisherige Rechtsprechung geändert. Danach ist es nunmehr auch
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Heute tritt die Neuregelung der Fahrerlaubnis-Verordnung in Kraft. Sie soll es den Behörden erleichtern, den „Führerscheintourismus“ zu bekämpfen. Ausländische Fahrerlaubnisse aus anderen Staaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die ab heute ausgestellt werden, werden künftig in Deutschland nicht
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Der Bundesrat hat heute der „Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung“ grundsätzlich zugestimmt, die der Bekämpfung des EU-Führerscheintourismuses dienen soll. Damit können zukünftig im Ausland erworbene Führerscheine abgelehnt werden, wenn erkennbar ist, dass ihren Inhabern zuvor die Fahrerlaubnis im Inland
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Führerschein weg? Kein Problem, machen Sie einen neuen in einem anderen EU-Land. So jedenfalls versprechen es vollmundig einige Anbieter, die Führerscheine insbesondere aus Osteuropäischen Ländern oder Großbritannien anbieten. Doch auch dieser Führerschein hilft nicht immer, wie jetzt der Gerichtshof der
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