London UK

Kindergeld – und der mögliche Bezug von EU-Familienleistungen

Im Anwendungsbereich des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 ist grundsätzlich vorrangig in einem Koordinierungsverfahren zu klären, ob und in welchem Umfang ein Anspruch auf Familienleistungen in einem anderen Mitgliedstaat bestand. Der rechtlichen Bewertung der zuständigen ausländischen Stelle hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem Anspruch auf die Familienleistung („Child Benefit“) und

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Teddybär

Kindergeld in „Wohnsitz-Wohnsitz-Fällen“

Die Koordinierungsregel des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 ist nur anwendbar, wenn konkurrierende Ansprüche im Sinne dieser Vorschrift vorliegen. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der aus Polen stammende Vater  in L ein Gewerbe als selbstständiger Eisenflechter angemeldet. Er lebte in den Zeiten,

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Geld

Kindergeld – und die unionsrechtliche Familienbetrachtung

Die unionsrechtliche Familienbetrachtung gilt auch im Verfahrensrecht.  Ein Kindergeldantrag, der von einem im Inland lebenden, jedoch nur nachrangig berechtigten Elternteil gestellt worden ist, hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist und verhindert den Eintritt der Festsetzungsverjährung zugunsten des anderen, im EU-Ausland lebenden Elternteils, der vorrangig anspruchsberechtigt ist, aber zunächst keinen eigenen Kindergeldantrag

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Nordzypern

Kein Kindergeld für das in Nordzypern lebende Kind

Bei dem nördlichen Teil der Republik Zypern („Türkische Republik Nordzypern“) handelt es sich nicht um einen EU-Mitgliedstaat i.S. des Kindergeldrechts. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG setzt der Kindergeldanspruch voraus, dass das Kind entweder im Inland oder in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat, auf den das Abkommen

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Baby

Kindergeld – und die Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen

Nimmt ein Bezieher von Kindergeld eine Erwerbstätigkeit im EU-Ausland auf, ohne die Familienkasse darüber zu informieren, so ist der Anspruch auf Familienleistungen nach dem Recht des ausländischen EU-Mitgliedstaats, der aufgrund der Erwerbstätigkeit vorrangig zuständig zur Gewährung von Familienleistungen geworden ist, auch dann nachträglich auf das nach deutschem Recht gewährte Kindergeld

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Eurocent

Rückforderung von Kindergeld – bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

Für die Frage, ob Kindergeld behalten werden darf oder zurückzuzahlen ist, kommt es auf das Vorliegen von Kindergeldfestsetzungs- oder Aufhebungsbescheiden an und nicht auf den abstrakten materiell-rechtlichen Kindergeldanspruch. Bei der Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Kindergeld ergibt sich bei länderübergreifenden Sachverhalten keine Anspruchskonkurrenz des Anspruchs nach den europarechtlichen Regelungen der

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Kindergeldbezug – aufgrund inländischer Pachteinkünfte

Erzielt ein im Ausland wohnender Steuerpflichtiger aus der Verpachtung einer inländischen Immobilie oder eines inländischen Betriebs i.S. des § 49 EStG inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung, so berechtigt dies zum Kindergeldbezug in allen Monaten, in denen das Pachtverhältnis besteht und für die eine Behandlung nach §

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Schule

Kindergeld – und die Anrechnung von nicht in anderen EU-Staaten beantragten Familienleistungen

Nimmt ein Bezieher von Kindergeld eine Erwerbstätigkeit im EU-Ausland auf, ohne die Familienkasse darüber zu informieren, so ist der Anspruch auf Familienleistungen nach dem Recht des ausländischen EU-Mitgliedstaats, der aufgrund der Erwerbstätigkeit vorrangig zuständig zur Gewährung von Familienleistungen geworden ist, auch dann nachträglich auf das nach deutschem Recht gewährte Kindergeld

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Kindergarten

Kindergeld – und seine rückwirkende Festsetzung

§ 66 Abs. 3 EStG i.d.F. des StUmgBG betrifft nicht das Erhebungs, sondern das Festsetzungsverfahren. Die Verwaltungsanweisung in – V 10 Abs. 3 DA-KG 2018, wonach Kindergeld für „Zeiträume, die über den Sechs-Monats-Zeitraum des § 66 Abs. 3 EStG zurückreichen, nur festgesetzt werden (soll), wenn die Familienkasse das Vorliegen der

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Schule

Kindergeld – und die Anrechnung der polnischen Familienleistung

Familienleistungen nach dem polnischen Gesetz über staatliche Beihilfen zur Kindererziehung vom 17.02.2016 (sog. „500+“) sind auf das in Deutschland gezahlte Kindergeld anzurechnen. Es handelt sich auch nach europarechtlichen Grundsätzen um Familienleistungen gleicher Art. Die Mitteilung einer ausländischen Behörde über die Gewährung einer Familienleistung hat Bindungswirkung für die Familienkasse. Erfolgt diese

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Vater in Deutschland – Mutter mit Kind in Polen

Lebt die Tochter zusammen mit ihrer Mutter in Polen, ist der in Deutschland lebende Kindsvater zwar nach nationalem Kindergeldrecht (§ 62 EStG) anspruchsberechtigt. Der Kindsmutter steht aber nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ein vorrangiger Kindergeldanspruch zu. Dies gilt auch, wenn diese aufgrund zu hoher eigener Einkünfte keine

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Kindergeld für die in Polen lebende Tochter

Lebt ein Kind bei seiner Mutter in einem anderen EU-Staat, ist die Kindsmutter hinsichtlich des Kindergeldes gegenüber dem in Deutschland lebenden Vater gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig anspruchsberechtigt. Der in Deutschland lebende und arbeitende Vater erfüllt zwar ie Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1

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Der in einem anderen EU-Land lebende Elternteil – und die fiktive Übertragung der Wohnsituation ins Inland

Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 schafft eine gesetzliche Fiktion dahin, dass bei Anwendung der Koordinierungsregelungen der Grundverordnung die Situation der gesamten Familie in einer Weise berücksichtigt wird, als ob alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des für die Gewährung der Familienleistungen zuständigen Mitgliedstaats fielen und

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Bundesfinanzhof (BFH)

Kindergeldberechtigung von Unionsbürgern aus Osteuropa

Bestehen für das Herkunftsland eines Unionsbürgers während einer Übergangszeit nach dem Beitritt zur Europäischen Union Beschränkungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit, so unterfällt der Unionsbürger nur dann nicht § 62 Abs. 1 EStG, sondern den einschränkenden Regelungen des § 62 Abs. 2 EStG, wenn die zuständige Ausländerbehörde Maßnahmen ergriffen hat, durch die

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Bundesfinanzhof (BFH)

Deutsches Kindergeld oder polnische Familienleistung?

Für die Frage, nach welcher Vorschrift die Konkurrenz zu etwaigen Ansprüchen auf Familienleistungen in Polen aufzulösen ist, muss zunächst geklärt werden, ob die Mutter vom persönlichen Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 erfasst wird. Ist der persönliche Anwendungsbereich nicht eröffnet, kann ein Anspruch auf volles deutsches Kindergeld nach § 65 Abs.

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