Die nationale Gesetzgebung, wonach ein Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten die allgemeine und wahllose Übermittlung oder Speicherung von Verkehrsdaten und Standortdaten (Vorratsdatenspeicherung) zum Zwecke der Verbrechensbekämpfung im Allgemeinen oder zur Wahrung der nationalen Sicherheit durchführen darf, ist nicht mit dem EU-Recht vereinbar. Allerdings ist es den Mitgliedsstaaten in bestimmten Situationen erlaubt,
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