Gerichtshof der Europäischen Unoin

Das unterlassene Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz) nicht zur Entscheidung angenommen, die die Frage betrifft, ob der Bundesgerichtshof mit der Anerkennung einer urheberrechtlichen Vergütungspflicht für direkt an gewerbliche Endkunden veräußerte PCs das Recht des Beschwerdeführers auf den

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Europäisches Parlament

Europäischer Gerichtshof vs. nationale Verfassungsgericht – oder: die systemische Gefahr der Straflosigkeit

Der Vorrang des Unionsrechts verlangt, dass die nationalen Gerichte befugt sind, eine Entscheidung ihres Verfassungsgerichts, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, ohne insbesondere Gefahr zu laufen, disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Das europäische Unionsrecht steht insbesondere der Anwendung einer Rechtsprechung des nationalen Verfassungsgerichtshofs entgegen, wenn diese in

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Gerichtshof der Europäischen Unoin

Die Reise des vorlegenden Richters zur mündlichen Verhandlung des EuGH

Dienstreisen eines Richters bedürfen dann keiner Genehmigung, wenn sie im Rahmen richterlicher Amtstätigkeit erfolgen. Die Bestimmung darüber, ob eine genehmigungsfreie richterliche Dienstreise vorliegt, richtet sich nach objektiven Kriterien. Die Prozessbeobachtung einer mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch einen Richter des vorlegenden Gerichts in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art.

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Gerichtshof der Europäischen Unoin

Der EuGH – und der Streit um die Umsatzsteuer

Im Rahmen der Zusammenarbeit der Gerichte gemäß Art. 267 AEUV ist es Sache des nationalen Gerichts, die in Rede stehenden Tätigkeiten anhand der vom Gerichtshof der Europäischen Union herausgearbeiteten Kriterien umsatzsteuerrechtlich einzuordnen. Es ist auch nach Auffassung des EuGH Sache des nationalen Gerichts, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tätigkeiten

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Gerichtshof der Europäischen Unoin

Brexit – und die Richterbank beim EuGH

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union verringert sich die Zahl der Richter des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Gerichts der Europäischen Union. Dagegen hat der Austritt keine Auswirkung auf die Zahl der Generalanwälte des Gerichtshofs der Europäischen Union. So eine Mitteilung des Gerichtshofs der Europäischen

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Gerichtshof der Europäischen Unoin

Die einzelfallbezogene Rechtsfrage – und die Vorlagepflicht an den EuGH

Einer auf einen konkreten Einzelfall bezogenen Frage ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht die voraussichtliche Notwendigkeit zur Einholung einer Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV zu entnehmen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof der Europäischen Union nicht zur Entscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Unionsrecht befugt. Er kann

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Gerichtshof der Europäischen Unoin

Einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts – gegen Maßnahmen des Gerichts der Europäischen Union?

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen

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Massenentlassung im Konzern – und die Nichtvorlage an den EuGH

Die Nichtvorlage einer unionsrechtlichen Frage an den Gerichtshof der Europäischen Union begründet keinen grundrechtlichen Nachteil, wenn keine Aussicht auf Klärung dieser unionsrechtlichen Frage im Vorabentscheidungsverfahren besteht. In dem hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall war die beschwerdeführende Arbeitnehmerin von einem Massenentlassungsverfahren betroffen. Ihre Kündigungsschutzklage blieb – soweit hier von Bedeutung –

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Die unterlassene Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens

Wenn Gerichte über die Zulässigkeit eines im unionsrechtlich determinierten Rechtshilfeverkehr gestellten Auslieferungsersuchens befinden, haben sie Zweifelsfragen über die Anwendung und Auslegung von Unionsrecht dem Gerichtshof der Europäischen Union als gesetzlichem Richter vorzulegen. Zwar ist nicht jeder Verstoß gegen die unionsrechtliche Vorlagepflicht ein Verstoß gegen die Gewährleistung des Art. 101 Abs.

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Berücksichtigung von Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH in Drittverfahren

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union in anderen Verfahren als dem anhängigen Eilverfahren führen nicht ohne weiteres dazu, dass die Fachgerichte einen stattgebenden oder vorläufig stattgebenden Beschluss erlassen müssen, um die Entscheidung des EuGH berücksichtigen zu können. Das anhängige Eilverfahren kann vielmehr nur dann Erfolg haben, wenn die im

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Die Transparenz eines Versicherungsvertrages

Eine Klausel in einem Versicherungsvertrag muss klar und verständlich abgefasst sein, so dass sie für den Verbraucher nicht nur in grammatikalischer Hinsicht nachvollziehbar ist, sondern dass der Vertrag auch die konkrete Funktionsweise des Mechanismus, auf den sich die betreffende Klausel bezieht, und das Verhältnis zwischen diesem und dem durch andere

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Eilrechtsschutz – und keine Vorlage an den EuGH

Eine Vorlagepflicht im Eilverfahren besteht nach der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich nicht, so dass eine Nichtvorlage des im Asyl-Eilverfahren letztinstanzlich entscheidenden Verwaltungsgerichts keinen Entzug des Unionsgerichtshofs als gesetzlichen Richter darstellt. Es entspricht der bisher ganz herrschenden Auffassung, dass eine Nichtvorlage an den EuGH im Eilverfahren keinen

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Der EuGH als gesetzlicher Richter

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Unionsgerichtshof anzurufen. Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Unionsgerichtshofs im Wege

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Keine Verfassungsbeschwerde gegen den EuGH

Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union sind keine Akte deutscher öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG und daher auch nicht unmittelbarer Beschwerdegegenstand im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Solche Maßnahmen können zwar – als Vorfrage – Gegenstand

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Unionsrechtliche Staatshaftung – und das unterbliebene Vorabentscheidungsersuchen

Die Grundsätze, die in Bezug auf die Offenkundigkeit eines Rechtsverstoßes als Voraussetzung der unionsrechtlichen Staatshaftung für judikatives Unrecht gelten, sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt. Nach diesen Grundsätzen liegt ein offenkundiger Rechtsverstoß nicht stets, das heißt ohne Rücksicht auf das Maß an Klarheit und Präzision

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Die Nichtvorlage an den EuGH

Bei einer Nichtvorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG nur dann verletzt, wenn die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1

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Oberlandesgericht München

Gesetzlicher Richter – und das unterbliebene Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH

Aktuell musste sich das Bundesverfassungsgericht wieder einmal mit einem durch das letztinstanzliche Gericht unterbliebenen Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union und der hieraus resultierenden Frage einer Verletzung der Prozesspartei in ihrem Grundrecht auf den gesetzlichen Richter befassen.Anlass hierzu bot eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Widerrufsrecht beim sogenannten „Policenmodell“: InhaltsübersichtDas

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Der EuGH als gesetzlicher Richter

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Unionsgerichtshof anzurufen. Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Unionsgerichtshofs im Wege

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Vorlagepflicht an den EuGH und effektiver Rechtsschutz – die Richtlinienkonformität des Policenmodells

Das Bundesverfassungsgericht hat nochmals die Verpflichtung des letztinstanzlichen Gerichts betont, Fragen der Auslegung von EU-Recht dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen. Unterlässt das letztinstanzliche Gericht ein derartiges Vorabentscheidungsersuchen, so verletzt es das Recht der Parteien auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.20 Abs. 3 GG).

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Vorlagepflicht zum EuGH – Der EuGH als gesetzlicher Richter

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Europäische Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Unterlässt es ein deutsches Gericht, ein Vorabentscheidungsverfahren an den Europäischen Gerichtshof zu stellen, obwohl es unionsrechtlich dazu verpflichtet ist, werden die Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsverfahrens ihrem gesetzlichen Richter entzogen. Allerdings

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Taschenrechner

Opfer von Persönlichkeitsverletzungen darf im Wohnsitzmitgliedstaat klagen

Für Schadenersatzklagen mittels im Internet begangener Persönlichkeitsverletzungen dürfen von den Opfern auch die Gerichte der Wohnsitzmitgliedstaaten angerufen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betreiber einer Website, für den die Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr gilt, in diesem Staat keinen strengeren als den im Recht seines Sitzmitgliedstaats vorgesehenen Anforderungen unterworfen wird.

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Leerguttransport und das Fahrpersonalgesetz

Der „Materialbegriff“ des Art. 13 Abs. 1 d, zweiter Spiegelstrich, der Verordnung (EG) 561/2006 umfasst nicht das Leergut, das ein Getränkehändler im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit transportiert. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart ist in dem hier vorliegenden Fall auf den Betroffenen, der sein Fahrzeug mit einem zugelassenen Gesamtgewicht von

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Geldscheine

Der EuGH als gesetzlicher Richter

Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das nationale Gericht ist unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss ein nationales letztinstanzliches Gericht gemäß Art. 267

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Urheberrechtsabgaben und die Vorlagepflicht an den EuGH

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur „Geräteabgabe“ nach dem Urheberrechtsgesetz aufgehoben. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil die Beschwerdeführerin, die VG Wort, in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter dadurch verletzt, dass er eine Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union nicht geprüft hat.

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Vorlagepflicht beim EuGH

Nach Art. 234 Abs. 3 EGV in Verbindung mit Art. 234 Abs. 1 lit. b EGV sind in den Mitgliedsländern der EU die innerstaatlich letztinstanzlich entscheidenden Gerichte grundsätzlich verpflichtet, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wenn Gemeinschaftsrecht auszulegen ist. Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedstaaten entfällt jedoch dann,

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Die Vorlagepflicht an den EuGH und der gesetzliche Richter

Das letztinstanzliche Gericht verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, indem es von einem gebotenen Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 234 Abs. 3 EG absieht. Mit dieser Begründung hob jetzt das Bundesverfassungsgericht ein Urteil des Bundesarbeitsgericht auf, mit

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Sprachstudienaufenthalten als Reiseleistungen

Die Leistungen eines Unternehmers, der die Durchführung von Sprachstudienaufenthalten im Ausland einschließlich Beförderung und Betreuung im eigenen Namen anbietet, können als einheitliche Leistung unter die Sonderregelung des § 25 UStG für Reiseleistungen fallen. Auf den Zweck oder die Dauer des Auslandsaufenthalts der Teilnehmer kommt es insoweit nicht an.

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