Eilrechtsschutz – und keine Vorlage an den EuGH

Eine Vorlagepflicht im Eilverfahren besteht nach der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich nicht, so dass eine Nichtvorlage des im Asyl-Eilverfahren letztinstanzlich entscheidenden Verwaltungsgerichts keinen Entzug des Unionsgerichtshofs als gesetzlichen Richter darstellt.

Es entspricht der bisher ganz herrschenden

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Die Nichtvorlage an den EuGH

Bei einer Nichtvorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG nur dann verletzt, wenn die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.

Der Gerichtshof der Europäischen Union

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Vorlagepflicht an den EuGH und effektiver Rechtsschutz – die Richtlinienkonformität des Policenmodells

Das Bundesverfassungsgericht hat nochmals die Verpflichtung des letztinstanzlichen Gerichts betont, Fragen der Auslegung von EU-Recht dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen. Unterlässt das letztinstanzliche Gericht ein derartiges Vorabentscheidungsersuchen, so verletzt es das Recht der Parteien auf Gewährung effektiven

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Vorlagepflicht beim EuGH

Nach Art. 234 Abs. 3 EGV in Verbindung mit Art. 234 Abs. 1 lit. b EGV sind in den Mitgliedsländern der EU die innerstaatlich letztinstanzlich entscheidenden Gerichte grundsätzlich verpflichtet, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wenn Gemeinschaftsrecht auszulegen

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