Eine ausnahmsweise zu beachtende aufenthaltsrechtliche Wirkung des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien dürfte unter Geltung des Zuwanderungsgesetzes nicht in Betracht kommen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann die unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfolgte Befristung einer
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