Flüchtling Hamburg Hafen

Alleinstehende Flüchtlinge in der Sammelunterkunft – und die Sonderbedarfsstufe

Die niedrigere „Sonderbedarfsstufe“ für alleinstehende erwachsene Asylbewerber in Sammelunterkünften verstößt gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Das Bundesverfassungsgericht hat § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) für mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20

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WDR-Arkaden

Studenten – und die Rundfunkbeitragspflicht

Das Bundesverfassungsgericht hat vor zehn Jahren mit zwei Beschlüssen den aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 1 GG (Schutz des Existenzminimums) und aus Art. 3 Abs. 1 GG fließenden verfassungsrechtlichen Maßstab für die Härtefall-befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gründen des geringen Einkommens aufgestellt.  Danach muss ein

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Arbeitsamt Dessau

Die Berufsbekleidung eines Kochs – und das Jobcenter

Unabhängig von der gesetzlichen Schulbedarfspauschale hat das Jobcenter die Anschaffungskosten für Berufsbekleidung vollständig zu übernehmen, denn ansonsten ist wegen einer evidente Bedarfsunterdeckung kein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten. Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in dem hier vorliegenden Fall das Jobcenter dazu verurteilt, vollständig die Kosten für Berufsbekleidung zu übernehmen.

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Lohn

Keine Grundsicherung ohne Arbeitserlaubnis

Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland nicht erwerbstätig sein dürfen, sind von bestimmten existenzsichernden Sozialleistungen ausgeschlossen. So hat das Bundesverfassungsgericht jetzt eine Vorlage des Sozialgerichts Mainz zurückgewiesen, das diese Regelungen mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für unvereinbar hielt. Das vorlegende Gericht hatte, so das Bundesverfassungsgericht, nicht erschöpfend

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Münzen

Keine Grundsicherung in der Ausbildung?

Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAFöG) förderungsfähig ist, sind von bestimmten existenzsichernden Sozialleistungen ausgeschlossen. So hat das Bundesverfassungsgericht jetzt eine Richtervorlage des Sozialgerichts Mainz zurückgewiesen, das diese Regelung mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für unvereinbar hielt. Das vorlegende Gericht hatte nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht

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Agentur für Arbeit

Hartz IV – und die Sanktionen

Die derzeit bestehenden Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von Arbeitslosengeld II sind teilweise verfassungswidrig: Die zentralen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung staatlicher Grundsicherungsleistungen ergeben sich aus der grundrechtlichen Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG). Gesichert werden muss einheitlich

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Außergewöhnliche Belastungen – und die Zumutbarkeit von Krankheitskosten

Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen um die zumutbare Belastung zu mindern. Typische und unmittelbare Krankheitskosten werden als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 1 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, ohne dass die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen dem Grunde oder der Höhe nach geprüft wird; ihre Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen und

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Grundfreibetrag – und die Haushaltsersparnis

Die Höhe des einkommensteuerlichen Grundfreibetrags war nach Ansicht des Bundesfinanzhofs in den Jahren 2011 und 2012 verfassungsgemäß. Bei der Ermittlung des Grundfreibetrags geht es nicht um die Frage, ob § 32a EStG eine Haushaltsersparnis berücksichtige, sondern um die Ermittlung des Mindestbedarfs. Des Weiteren ist verfassungsrechtlich geklärt, dass das sozialhilferechtlich definierte

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Hartz IV-Regelbedarf „noch“ verfassungsgemäß

Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 1 GG) dürfen die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, im Ergebnis nicht verfehlt werden und muss die Höhe existenzsichernder Leistungen insgesamt tragfähig begründbar sein. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen

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Tagessatzhöhe bei Hartz-IV-Empfängern

Zur Ermittlung des Nettoeinkommens i. S. d. § 40 Abs 2 S 2 StGB sind bei Leistungsempfängern nach dem SGB II neben dem Regelbedarf (§ 20 SGB II in Verbindung mit den Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über die Höhe der Regelbedarfe) auch Leistungen gemäß § 22 SGB

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Insolvenzanfechtung der Gehaltszahlungen – und das Existenzminimum des Arbeitnehmers

Das Bundesarbeitsgericht hat erwogen, in Fällen kongruenter Deckung durch eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 129 ff. InsO das im Entgelt enthaltene Existenzminimum anfechtungsfrei zu stellen, die Frage letztendlich aber offengelassen: Das Insolvenzverfahren dient der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger. Durch die Vorschriften der Insolvenzanfechtung sollen im Interesse der Wiederherstellung des Schuldnervermögens

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Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags und der Kinderfreibeträge

Die Regelungen zum Grundfreibetrag und den Kinderfreibeträge für den Veranlagungszeitraum 2006 sind nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Steuerpflichtigen das Existenzminimum zu belassen. Die Höhe dieses Existenzminimums, welches unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG für eine Familie zu beachten ist, orientiert sich

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Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs

Für die Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 EStG ist allein entscheidend, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Ob Kindergeld tatsächlich gezahlt worden ist, ist ohne Bedeutung. Nach § 31 Satz 1 EStG wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Bedarfs

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Evident unzureichende Asylbewerberleistungen

Das Bundesverfassungsgericht hat heute sein Urteil über die Vorlagen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zu der Frage verkündet, ob die existenzsichernden Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) verfassungsgemäß sind. Und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist eine schallende Ohrfeige für den bundesdeutschen Gesetzgeber: Die Regelungen zu den Grundleistungen in Form der Geldleistungen nach dem

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Existenzsicherung für Asylbewerber

Eine Stadt muss einer Asylbewerberin existenzsichernde Leistungen gewähren, für die sich ein Angehöriger nach dem Ausländerrecht zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes verpflichtet hat, ihr tatsächlich aber keinen Unterhalt leistet. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer vor einem Jahr mit einem Besuchsvisum aus Simbabwe nach Deutschland eingereisten 64-jährigen Asylbewerberin. Deren

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Sanktionen und Existenzminimum bei Hartz IV

Der Grundsicherungsträger ist grundsätzlich verpflichtet, zeitgleich mit der Entscheidung über den vollständigen Wegfall von laufenden Hartz IV-Leistungen auch darüber zu entscheiden, ob er stattdessen dem Hartz IV-Bezieher Sachleistungen oder geldwerte Leistungen wie etwa Lebensmittelgutscheine zur Verfügung stellt. Diese Verpflichtung leitete jetzt in einer aktuellen Entscheidung das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen insbesondere aus

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