Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu der in § 173 Abs. 2 AO vorgesehenen Einschränkung des Erlasses von Steuerbescheiden nach Durchführung einer Außenprüfung verlangt der Wortlaut der genannten Vorschrift lediglich, dass eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung „vorliegt“.
Das ist dann
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