Buchregal

Der fahrlässige BTM-Handel

Fahrlässig i.S.v. § 29 Abs. 4 BtMG treibt derjenige mit Betäubungsmitteln Handel, der bei fehlendem Vorsatz hinsichtlich der Betäubungsmitteleigenschaft eines Stoffs oder einer Zubereitung eine auf solche Objekte bezogene, eigennützige und auf Umsatz gerichtete Tätigkeit entfaltet, obwohl er nach den

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Bekifft Auto fahren

Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell mit dem Vorwurf eines objektiv und subjektiv sorgfalts- und damit fahrlässig ordnungswidrigen Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter Cannabis-Einfluss zu befassen:

Zwischen den Oberlandesgerichten war bislang streitig, unter welchen Voraussetzungen der Tatrichter aus der Feststellung

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Der Brandschaden in der Mietwohnung

Nach der seit langem gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Mieter, der einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, (regelmäßig) vor einem Rückgriff des Gebäudeversicherers (§ 86 Abs. 1 VVG) in der Weise geschützt, dass eine ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrages

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Der Polizeieinsatz fürs „Scherzpaket“

Nach der Gebührenverordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg ist für die missbräuchliche Veranlassung von Polizeieinsätzen mindestens ein bedingt vorsätzliches Handeln des Verursachers erforderlich, um diesem die Kosten für den Polizeieinsatz aufzuerlegen. Ist lediglich fahrlässig gehandelt worden, hat der Verursacher nicht zu zahlen.

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Die vom Vorsatz nicht umfasste BTM-Teilmenge

Hat der Täter Betäubungsmittel vorsätzlich eingeführt oder vorsätzlich damit Handel getrieben, scheidet eine tateinheitliche fahrlässige Einfuhr von oder ein tateinheitliches fahrlässiges Handeltreiben mit einer vom Vorsatz nicht erfassten Teilmenge dieser Betäubungsmittel durch dieselbe Handlung aus. § 29 Abs. 4 BtMG

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