Sofern ein Badeunfall in einem von einer Gemeinde betriebenen Badesee auf einem einfach fahrlässiges Verschulden der Schwimmmeister beruht, kann sich die Gemeinde nicht mit Erfolg auf die in der Bade- und Benutzungsordnung enthaltene Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit berufen. Es bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, ob
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