Ein Fahrtenbuch muss in geschlossener Form geführt werden. Eine mithilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen
LesenSchlagwort: Fahrtenbuch
Fahrtenbuchanordnung – und die Geschwindigkeitsmessung
Wird eine Fahrtenbuchanordnung auf die mit einem standardisierten Messverfahren ermittelte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gestützt, muss das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung von Amts wegen nur überprüft werden, wenn der Adressat der Anordnung plausible Anhaltspunkte für einen Messfehler vorträgt oder sich solche Anhaltspunkte sonst ergeben. Wendet sich der Adressat einer Fahrtenbuchanordnung gegen
LesenFahrtenbuchanordnung – und die Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung
Wendet sich der Adressat einer Fahrtenbuchanordnung gegen die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren, kann er sich nicht mit Erfolg auf die teilweise Verweigerung des Zugangs zu Rohmessdaten berufen, wenn er nicht seinerseits alles ihm Zumutbare unternommen hat, um diesen Zugang zu erhalten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
LesenOrdnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches – trotz kleinerer Mängel und Ungenauigkeiten
Die Anforderungen an das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuches dürfen nicht überspannt werden, damit aus der widerlegbaren Typisierung der 1%-Regelung in der Praxis nicht eine unwiderlegbare Typisierung wird. Gerade im Hinblick auf die stark typisierende 1%-Regelung wäre dies aus verfassungsrechtlichen Gründen – es droht eine Übermaßbesteuerung – nicht zu rechtfertigen. Der
LesenVorsteuerabzug – und der Belegnachweis
§ 15 UStG enthält neben der Rechnung keine belegartig zu erfüllenden Voraussetzungen. Daher führt die Verletzung einkommensteuerrechtlicher Aufzeichnungspflichten zu keinem Vorsteuerabzugsverbot, da eine Einschränkung des Vorsteuerabzugs wegen nicht eingehaltener Formvorschriften für den Nachweis von Betriebsausgaben im Ertragsteuerrecht für den Bereich der Umsatzsteuer unionsrechtswidrig ist. Dies ist auch für das Fahrtenbuch
LesenDer Maserati als Geschäftswagen
Wird ein Maserati als Geschäftswagen genutzt, kann der Anteil der betrieblichen bzw. privaten Nutzung nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Ein Arbeitnehmer muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen, damit der als Arbeitslohn anzusetzende geldwerte Vorteil für die private Nutzung des überlassenen Geschäftswagens nicht nach der sog. 1%-Regelung („Nutzungspauschale“), sondern nach
LesenFahrtenbuch – und die Feststellung seiner Ordnungsmäßigkeit
Nach ständiger Rechtsprechung führt die Überlassung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn i.S. von § 19 EStG. Steht der Vorteil dem Grunde nach fest, ist dieser nach § 8 Abs. 2 Sätze 2
LesenDienstwagenbesteuerung nach der Fahrtenbuchmethode – und das überhöhte Nutzungsentgelt des Arbeitnehmers
Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Ein negativer geldwerter Vorteil (geldwerter Nachteil) kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung auch
LesenFahrtenbuchauflage für einen betreuten Fahrzeughalter – und die Ermittlungspflicht der Behörde
Für die Beurteilung, welche Maßnahmen nach der konkreten Sachlage für die Ermittlung des Fahrzeugführers nötig und möglich, aber auch angemessen und zumutbar sind, kommt es entscheidend auf die Ex-ante-Sicht der zuständigen (Bußgeld-)Behörde an. Steht der Kfz-Halter unter Betreuung, so führt dies nicht zu einer gesteigerten Ermittlungspflicht, wenn die zuständige (Bußgeld-)Behörde
Lesen45 km/h zu schnell auf dem Motorrad – und das Fahrtenbuch
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h außerorts stellt eine gravierende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit dar, die bei unzureichender Mitwirkung des Halters an der Fahrerermittlung jedenfalls dann eine Fahrtenbuchauflage von 15 Monaten rechtfertigen kann, wenn es sich bei dem fraglichen Fahrzeug um ein selten benutztes Motorrad handelt. Es gibt kein „doppeltes Recht“ zur Aussageverweigerung
LesenFahrtenbuchauflage für ein Motorrad
Die Festsetzung einer gegenüber Personenkraftwagen längeren Dauer einer Fahrtenbuchauflage kann darauf gestützt werden, dass der Verkehrsverstoß mit einem nur saisonal genutzten Motorrad begangen wurde. Bei der Fahrtenbuchanordnung handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, so dass bei deren rechtlicher Überprüfung auch die bis zum Ende des Revisionsverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen zu berücksichtigen
Lesen1 Punkt fürs Fahrtenbuch
Ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht liegt vor, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit nach dem neuen Punktesystem mit einem Punkt geahndet werden kann. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus. Dabei ist ein wesentlicher Verkehrsverstoß nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig bereits dann anzunehmen,
LesenFahrtenbuchauflage – der unzustellbare Zeugenfragebogen
Nur mit einfacher Post ohne Absendevermerk zugestellte Ladungen oder Zeugenfragebögen gelten bei Bestreiten des Zugangs nicht als zugegangen und stellen deshalb keine zureichenden Maßnahmen zur Ermittlung des Täters dar. ach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene
LesenDienstwagenbesteuerung – der Wechsel zur Fahrtenbuchmethode
Die Fahrtenbuchmethode bestimmt den Wert der Privatnutzung als Anteil an den gesamten Fahrzeugaufwendungen und an der gesamten Fahrleistung des Fahrzeugs. Die Fahrtenbuchmethode ist nur dann zu Grunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt; ein unterjähriger Wechsel von der
LesenDienstwagenbesteuerung auch ohne private Nutzung
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt. Der Vorteil ist, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden ist, nach der 1%-Regelung zu bewerten.
LesenOrdnungsgemäßes Fahrtenbuch und die 1%-Regelung
Die nichtunternehmerische Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs ist unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. Als Bemessungsgrundlage sind dabei gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG die Kosten
LesenDas Lose-Blatt-Fahrtenbuch
Lose Blätter sind kein Fahrtenbuch. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gehört – seit dessen Änderung durch das Jahressteuergesetzes 1996 vom 11.10.1995 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1996 – zu den Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch der geldwerte Vorteil, der dem Steuerpflichtigen eines
LesenMindestanforderungen an ein Fahrtenbuch
Der Bundesfinanzhof hält an seiner mittlerweile ständigen Rechtsprechung fest, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen muss. Diese Anforderung ist nicht erfüllt, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss insbesondere
LesenFahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark
Bei mehreren unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Firmenfahrzeugen kann eine auf den gesamten Fahrzeugpark bezogene Fahrtenbuchauflage zulässig sein. Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Berlin die Klage eines Unternehmens abgewiesen, das sich gegen eine solche Auflage gewehrt hatte. Die Klägerin des vom Verwaltungsgerichts Berlin entschiedenen
LesenKeine erneute Fahrtenbuchauflage wegen Nichtvorlage des Fahrtenbuchs
Ist ein (neuerlicher) Verkehrsverstoß nicht aufklärbar, weil das Fahrtenbuch nicht vorgelegt wurde, rechtfertigt dies nach einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover keine erneute Fahrtenbuchauflage. Rechtsgrundlage für die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für einen
LesenFahrtenbuchauflage für den PKW eines Rechtsanwalts
Der an einen Rechtsanwalt gerichteten Anordnung, für sein Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen, steht nach einem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg nicht entgegen, dass der betreffende PKW nach Angaben des Betroffenen im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit Mandanten zur Verfügung gestellt wird. Da muss nach dem nächsten Geblitzwerden wohl doch
LesenHandschriftliches Fahrtenbuch und Computeraufzeichnungen
Ein handschriftliches Fahrtenbuch kann einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg durch Computeraufzeichnungen ergänzt werden. Steuerpflichtige, die ein betriebliches Fahrzeug auch für private Fahrten nutzen, müssen für diese Nutzungsmöglichkeit Steuern zahlen. Der in der Nutzungsmöglichkeit liegende geldwerte Vorteil wird grundsätzlich nach der 1%-Methode bewertet, d.h. dass monatlich 1% des Listenpreises des Fahrzeugs
LesenFahrtenbuchauflage nach erstmaligem Verkehrsverstoß
Bereits nach einer erstmaligen, erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr darf die Straßenverkehrsbehörde von dem Fahrzeughalter verlangen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Neustadt entschiedenen Rechtsstreit ist der Antragsteller Halter eines Pkw, der von einer anderen Person statt mit erlaubten 70 km/h
LesenDie Fahrtenbuchauflage und der Zugang des Zeugenfragebogens
Nennt der Halter eines Kraftahrzeugs auf Befragen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens nicht die Person des Fahrers, kann ihm gemäß § 31a StVZO die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden. Dies gilt nach Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg auch für den Fall, dass der Halter geltend macht, einen entsprechenden Zeugenfragebogen nicht
LesenPrivatfahrzeug statt privat mitgenutztes Geschäftsfahrzeug
Der Anscheinsbeweis einer privaten Mitbenutzung des Geschäftsfahrzeugs kann, wie ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts zeigt, außer durch ein Fahrtenbuch auch durch konkrete Umstände, wie etwa das Vorhalten eines gleichwertigen privaten Fahrzeugs, widerlegt werden. Allerdings zeigt das Urteil auch, dass in solchen Fällen hohe Anforderungen gestellt werden: Nach § 19
LesenElektronisches Fahrtenbuch
Ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch kann nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster für Zwecke der Ermittlung der privat veranlassten Fahrten steuerlich nur dann anerkannt werden, wenn nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten, steuerlich relevanten Daten ausgeschlossen sind. In dem jetzt vom Finanzgericht Münster entschiedenen Streitfall nutzte die Klägerin ihre im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuge
LesenFahrtenbuchauflage bei vager Angabe „mehrerer Familienangehöriger“
Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage erfordert nach einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen keine Kausalität zwischen Mitwirkungshandlung des Halters und der Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers. InhaltsübersichtVoraussetzungen einer Fahrenbuchauflage„Mehrere Verwandte“Anhörung innerhalb von 14 TagenKein Fahrtenbuch bei Nichtursächlichkeit des FahrzeughaltersDauer der Fahrtenbuchauflage und die Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen einer Fahrenbuchauflage[↑] Die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage beurteilt sich
LesenFahrtenbuchauflage trotz verspäteter Anhörung
Die nach Ablauf der Zweiwochenfrist erfolgte Anhörung des Fahrzeughalters zum Verkehrsverstoß steht nach Ansicht des Niedersächsichen Oberverwaltungsgerichts einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, wenn er unzureichend an der Feststellung des Fahrers mitgewirkt hat. Eine unzureichende Mitwirkung des Halters liegt nach dieser Entscheidung auch dann vor, wenn er erklärt, er verleihe das Fahrzeug
LesenKein Fahrtenbuch als Excel-Tabelle
Die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zu einem nach § 19 Abs. 1 S. 1 des Einkommensteuergesetzes –EStG– zu erfassenden Lohnzufluss. Diese Regelung gilt für alle Arbeitnehmer, auch für Gesellschafter-Geschäftsführer. Nach §
LesenZwillings-Fahrtenbuch
Die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung wegen großer Ähnlichkeit mit eineiigem Zwillingsbruder darf zum Anlass für gebührenpflichtige Androhung einer Fahrtenbuchauflage im Wiederholungsfall genommen worden. Dies entschied jedenfalls jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Lesen