Ein Vollzeitstudium im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG liegt nur vor, wenn das Studium nach der Studienordnung darauf ausgelegt ist, dass sich die Studierenden diesem -vergleichbar einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer- zeitlich vollumfänglich widmen müssen.
Werbungskosten, nämlich Aufwendungen
Artikel lesen













































