Die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge – und die Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers

Verliert ein Geschäftsführer einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er ist, aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung sein Amt nach § 6 II 2 Nr. 3e GmbHG, führt er aber gleichwohl unverändert seine bisherige Geschäftsführertätigkeit fort, so muss er sich besondere persönliche strafbarkeitsbegründende Merkmale, die auf die GmbH zutreffen, nach § 14 I

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Insolvenzverschleppung durch den faktischen Geschäftsführer

Der faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann Täter einer Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO sein. Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit jeher anerkannte Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers bei unterlassener oder verspäteter Konkurs- oder Insolvenzantragstellung ist durch die Neuregelung in § 15a Abs. 4 InsO nicht

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Faktischer Geschäftsführer in einem abhängigen Unternehmen

Zu den Anforderungen an die Annahme einer faktischen Geschäftsführerstellung gegenüber einem abhängigen Unternehmen musste jetzt der Bundesgerichtshof in einem bei ihm anhängigen Strafverfahren wegen Untreue Stellung nehmen. Konkret ging es dabei um die Frage, ob der Angeklagte gegenüber der A. GmbH vermögensbetreuungspflichtig nach § 266 Abs. 1 StGB war: Grundlage

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Steuerliche Haftung eines faktischen Geschäftsführers

Auch ein faktischer Geschäftsführer haftet nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts für die von der GmbH geschuldeten rückständigen Steuern gemäß §§ 191 Abs. 1, 69, 34 Abs. 1, 35 AO. Danach haften unter anderem Verfügungsberechtigte im Sinne des § 35 AO wie die gesetzlichen Vertreter, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

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