Nachdem ein in Obhut genommener Habicht von seiner Erkrankung genesen ist, hat seine Auswilderung unverzüglich zu erfolgen.
So hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall entschieden. Der beklagte Landkreis Vulkaneifel hatte dem Kläger, der über einen Falknerschein verfügt
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