Die Behandlung in der Sportklinik – und die Erstattungspflicht der Krankheitskostenversicherung

Die Krankheitskostenversicherung verpflichtet den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind. Aufwendungsersatzansprüche der Versicherungsnehmers aus der Heilbehandlung in einer Sportklinik sind nur in Höhe der nach dem DRG-System berücksichtigungsfähigen Fallpauschalen

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Die Fallpauschalen des Verfahrensbeistands

Mit den Fallpauschalen des § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG sind sämtliche Aufwendungen des Verfahrensbeistands abgegolten. Dies gilt auch bei im Einzelfall erheblichen Fahrtkosten. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, steht dem Verfahrensbeistand neben der in § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG geregelten Vergütungspauschale

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