Die Krankheitskostenversicherung verpflichtet den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind. Aufwendungsersatzansprüche der Versicherungsnehmers aus der Heilbehandlung in einer Sportklinik sind nur in Höhe der nach dem DRG-System berücksichtigungsfähigen Fallpauschalen
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