Oberlandesgericht Köln

Die Falschbezeichnung des Rechtsmittelführers

Die Falschbezeichnung des Rechtsmittelführers in einer Rechtsmittelschrift führt grundsätzlich zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Die Rechtsmittelschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer und wer gegebenenfalls Rechtsmittelgegner sein soll. An die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers sind dabei

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Rechtsbeschwerde – und die Feststellungen der Vorinstanz

Für das Rechtsbeschwerdegericht sind die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen sowie deren Würdigung grundsätzlich bindend. Es überprüft aber im Rahmen der Rechtsbeschwerde ihre Beurteilung in ihrer Gesamtheit im Hinblick auf die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe. Für das Rechtsbeschwerdegericht sind die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen sowie deren Würdigung grundsätzlich bindend (§

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Vollstreckung alter Umgangsregelungen

Das Vollstreckungsverfahren nach §§ 86 ff. FamFG ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 FGG-ReformG. Wird deshalb ein nach diesen Vorschriften zu betreibendes Vollstreckungsverfahren – etwa die Durchsetzung einer Umgangsregelung – nach dem 31.08.2009 eingeleitet, sind die §§ 86 ff. FamFG auch dann anzuwenden, wenn der Vollstreckungstitel bereits

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Die Übergangsregelung zum FamFG und der PKH-Antrag

Die Einreichung einer Antragsschrift zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, in der die Klage nur als Entwurf beigefügt wird, ist keine von der Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG erfasste Verfahrenseinleitung. Für den Fall, dass das Landgericht durch das am 1. September 2009 in Kraft getretene FamFG für die Klage unzuständig

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