Mit der Erledigung der angegriffenen Maßnahme durch Zeitablauf kann der Betroffene nach § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung des Gerichts ihn in seinen Rechten verletzt hat. Diese Vorschrift ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden . Stellt der Betroffene einen solchen Antrag trotz entsprechenden Hinweises nicht, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig.
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