Die Falschbezeichnung des Rechtsmittelführers in einer Rechtsmittelschrift führt grundsätzlich zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Die Rechtsmittelschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer und wer gegebenenfalls Rechtsmittelgegner sein soll. An die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers sind dabei
LesenSchlagwort: FamFG
Rechtsbeschwerde – und die Feststellungen der Vorinstanz
Für das Rechtsbeschwerdegericht sind die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen sowie deren Würdigung grundsätzlich bindend. Es überprüft aber im Rahmen der Rechtsbeschwerde ihre Beurteilung in ihrer Gesamtheit im Hinblick auf die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe. Für das Rechtsbeschwerdegericht sind die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen sowie deren Würdigung grundsätzlich bindend (§
LesenUnterbringung – und die Erledigung durch Zeitablauf während des Rechtsbeschwerdeverfahrens
Mit der Erledigung der angegriffenen Maßnahme durch Zeitablauf kann der Betroffene nach § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung des Gerichts ihn in seinen Rechten verletzt hat. Diese Vorschrift ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden. Stellt der Betroffene einen solchen Antrag trotz entsprechenden Hinweises nicht, ist die
LesenIngewahrsamnahme von Demonstranten in Hamburg – und die Rechtsbeschwerde
Das Hamburgische Sicherheitsund Ordnungsrecht sieht als Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 70 ff. FamFG vor. Nach der im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO abdrängenden Sonderzuweisung des § 13a Abs. 2 Satz 2 HmbSOG ist für das Verfahren über den Gewahrsam gemäß
LesenJustizverwaltungssachen – und die Verfahrensregelungen des FamFG
Auf das Verfahren in Justizverwaltungssachen vor dem Zivilsenat des Oberlandesgerichts findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung. § 8 Nr. 3 FamFG findet auf das Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG Anwendung, auch wenn in § 29 Abs. 3 EGGVG nur
LesenRechtsbeschwerde gegen eine Verwerfungsentscheidung in Familiensachen
Hat das Beschwerdegericht eine Beschwerde in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Versorgungsausgleich) nach § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig verworfen, beurteilt sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfungsentscheidung allein nach § 70 Abs. 1 FamFG. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich aus § 68
LesenAnhörung durch das Beschwerdegericht in Kindschaftssachen
In einer Kindschaftssache nach § 151 Nr. 6 FamFG darf das Beschwerdegericht nicht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten Anhörung des Be-troffenen absehen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs bei der Anhörung des Betroffenen zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat. Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2
LesenRechtsmittel in Familiensache – altes oder neues Recht?
Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG ist nicht nur das Verfahren bis zum Abschluss einer Instanz, sondern bei Einlegung eines Rechtsmittels auch die mehrere Instanzen umfassende gerichtliche Tätigkeit in einer Sache. Auch bei einer in zulässiger Weise erhobenen Widerklage richtet sich das nach Art. 111
LesenVollstreckung alter Umgangsregelungen
Das Vollstreckungsverfahren nach §§ 86 ff. FamFG ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 FGG-ReformG. Wird deshalb ein nach diesen Vorschriften zu betreibendes Vollstreckungsverfahren – etwa die Durchsetzung einer Umgangsregelung – nach dem 31.08.2009 eingeleitet, sind die §§ 86 ff. FamFG auch dann anzuwenden, wenn der Vollstreckungstitel bereits
LesenVerfahrenskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung im Gewaltschutzverfahren
Gemäß § 78 Abs. 1 FamFG ist dann ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die anwaltliche Vertretung gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist in Gewaltschutzverfahren nicht der Fall. Damit sind die Kriterien für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 2 FamFG zu beurteilen. Gemäß § 78 Abs. 2 FamFG ist den
LesenDie Übergangsregelung zum FamFG und der PKH-Antrag
Die Einreichung einer Antragsschrift zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, in der die Klage nur als Entwurf beigefügt wird, ist keine von der Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG erfasste Verfahrenseinleitung. Für den Fall, dass das Landgericht durch das am 1. September 2009 in Kraft getretene FamFG für die Klage unzuständig
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