Syrien

Rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise aus familiären Gründen: keine Aufenthaltserlaubnis für Kinder und Zweitfrau

Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten kann eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise aus familiären Gründen grundsätzlich nicht erteilt werden.

§ 36a AufenthG regelt den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich abschließend und sperrt einen Rückgriff auf § 25

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Wenn der Sohn den Eltern hilft…

Arbeitnehmern sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. Dies gilt auch für Personen, die wie Arbeitnehmer tätig sind. Hilft ein Student seinen Eltern bei Eigenbauarbeiten, so handele es sich allerdings um eine übliche und zu erwartende Gefälligkeitsleistung, die nicht unter den

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