Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Überlassung einer Wohnung an die Eltern nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken des Gebäudeeigentümers und Steuerpflichtigen anzusehen ist.
Damit ist auch die Frage der Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
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