Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht ist unzulässig, wenn seine Begründung nicht in der gebotenen Weise das Vorliegen der Voraussetzungen aus § 32 Abs. 1 BVerfGG aufzeigt. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur
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