Die gesetzliche Regelung des § 44 FamFG sieht nicht vor, dass ein Beschluss zu Anhörungsrügen zugleich eine abändernde Sachentscheidung enthält. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge darf neuer Sachvortrag nicht berücksichtigt werden. Kommt das Gericht bei Prüfung einer Anhörungsrüge zu dem Ergebnis, dass diese zulässig und begründet ist, hat es
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