Aufwandsunabhängige Inanspruchnahme der Entfernungspauschale für Familienheimfahrten

Die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann aufwandsunabhängig in Anspruch genommen werden. Steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und steuerfrei gewährte Freifahrten sind jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen

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Familienheimfahrten mit dem Dienstwagen

Aufwendungen für Familienheimfahrten des Arbeitnehmers mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen berechtigen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG nicht zum Werbungskostenabzug. Trägt der Arbeitgeber durch Überlassung eines Dienstwagens im Ergebnis die Aufwendungen des Arbeitnehmers für dessen Familienheimfahrten, ist ein Werbungskostenabzug nicht geboten. Rechtsgrundlage für

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Doppelte Haushalftsführung eines Alleinstehenden

Unterhält ein Alleinstehender, der am Beschäftigungsort wohnt, an einem anderen Ort eine weitere Wohnung, besteht mit zunehmender Dauer besonderer Anlass zu prüfen, wo sich sein Lebensmittelpunkt befindet. Dabei sind die Aufenthalte in den jeweiligen Wohnungen, deren Ausstattung und Größe zu berücksichtigen; ferner sind Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernung

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Umgekehrte Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung

Aufwendungen des am Familienwohnsitz lebenden Ehegatten für Besuchsreisen zur Wohnung des anderenorts beruftstätigen Ehegatten sind zumindest dann nicht als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abziehbar sind, wenn die Besuchsreisen privat veranlasst waren. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall lebten die Ehegatten (Kläger) gemeinsam in der Stadt X. Die Klägerin war

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Keine Entfernungspauschale für Familienheimflüge

Der Umstand, dass der Gesetzgeber Flugstrecken nicht in die Entfernungspauschale einbezogen hat, begegnet nach Ansicht des Bundesfinanzhofs keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit dem Abzug der tatsächlichen Flugkosten wahrt der Gesetzgeber das objektive Nettoprinzip in besonderer Weise und trägt folgerichtig dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung. Soweit die Entfernungspauschale

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