Kalender Frist

Die versagte Fristverlängerung für die Beschwerdebegründung – und die Wiedereinsetzung

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof erneut mit einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist von Amts wegen bei Versagung einer beantragten Fristverlängerung über den ohne Einwilligung des Gegners bewilligungsfähigen Zeitraum hinaus zu befassen: Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat das Oberlandesgericht Dresden eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

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Oberlandesgericht Köln

Beschränkung der Rechtsmittelzulassung in den Entscheidungsgründen

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Rechtsmittelzulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann vielmehr

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Buchhalter

Die Bemessung der Beschwer – und ihre Überprüfung in der Rechtsbeschwerde

Die Bemessung der Beschwer durch das Beschwerdegericht kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung richtet sich grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht

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Oberlandesgericht München

Gerichtliche Entscheidung im noch ausgesetzten Verfahren

Gerichtliche Entscheidungen, die während einer Aussetzung der Verhandlung nach § 149 ZPO ergehen, sind nicht nichtig, sondern können mit den gegebenen Rechtsmitteln angefochten werden. Mit Beendigung der Aussetzung durch Erledigung des Strafverfahrens beginnt grundsätzlich die volle gesetzliche Frist zur Begründung eines Rechtsmittels von neuem zu laufen. Verwirft das Rechtsmittelgericht bereits vor

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BVerfGE

Besorgnis der Befangenheit – wegen früherer Entscheidungen

Die Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfahren desselben Beschwerdeführers kann für sich die Besorgnis der Befangenheit (hier: im Sinne des § 19 BVerfGG) offensichtlich nicht begründen. Dass die Antragstellenden die unter Mitwirkung der von ihr abgelehnten Richterin und des abgelehnten Richters getroffenen Entscheidungen in früheren Verfahren für unzutreffend

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