Eine Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen nach § 839a BGB (Haftung des gerichtlichen Sachverständigen) kann auch dann in Betracht kommen, wenn ein verfahrensabschließender Vergleich geschlossen wird.
In dem hier vom Landgericht Saarbrücken entschiedenen Fall stritten die Klägerin und ihr früherer
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