Oberlandesgericht Stuttgart

Kindesunterhaltsverfahren – und die Kostenentscheidung zu Lasten der nicht förmlich beteiligten Kindesmutter

Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör enthält Anforderungen an das gerichtliche Verfahren, die aus dem Rechtsstaatsgedanken resultieren. Die Einzelnen sollen nicht lediglich Objekte einer gerichtlichen Entscheidung sein, sondern vor einer ihre Rechte betreffenden Entscheidung zu Wort kommen, um als Subjekte Einfluss auf das Verfahren

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Amts- und Landgericht Köln

Das vom Gericht nicht vollständig erfasste Rechtsschutzbegehren – verdeckte Teilentscheidung oder fehlerhafte Endentscheidung?

Hat das Gericht das Rechtsschutzbegehren eines Beteiligten aufgrund von Rechtsirrtum oder Missverständnis unrichtig und zu eng ausgelegt, mit der Beschlussformel aber gleichwohl über das gesamte Rechtsschutzbegehren des Beteiligten erschöpfend entschieden und seine Instanz als erledigt betrachtet, liegt keine verdeckte, über § 43 FamFG zu korrigierende Teilentscheidung, sondern eine fehlerhafte Endentscheidung

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Gerichtshof der Europäischen Unoin

Internationale Zuständigkeit im Sorgerechtsverfahren – und der Wegzug des Kindes

Das Gericht eines EU-Mitgliedstaats behält die nach der Brüssel-IIa-Verordnung bestehende Zuständigkeit in einem das Sorgerecht betreffenden Rechtsstreit nicht, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Lauf des Verfahrens rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats verlegt worden ist, der Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 1996 ist. Dies entschied jetzt der Gerichtshof

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Oberlandesgericht Celle

Versorgungsausgleich – und die Anschlussrechtsbeschwerde des Versorgungsträgers

In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Einlegung eines Anschlussrechtsmittels (§§ 66, 73 FamFG) mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses dann unzulässig, wenn mit der Anschließung (lediglich) das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass wenn der Versorgungsträger Rechtsmittel gegen eine Entscheidung zum

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Sparkasse Stuttgart

Der Verzicht eines Ehegatten auf ein noch verfallbares Anrecht – und die Aufklärungspflicht des Familiengerichts beim Versorgungsausgleich

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit dem Umfang der Aufklärungspflicht des Gerichts nach Verzicht eines Ehegatten auf ein noch verfallbares Anrecht zu befassen: In dem zugrunde liegenden Verfahren hat das Amtsgericht Kamen – Familiengericht – auf den am 8.08.2013 zugestellten Antrag die am 12.10.2001 geschlossene Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich

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Uhr

Die erledigte Beschleunigungsbeschwerde in Familiensachen

Mit der vom Familiengericht getroffenen Sachentscheidung ist nicht nur das Rechtsschutzbedürfnis für die fachrechtlichen Beschleunigungsrechtsbehelfe, sondern auch für die darauf bezogene Verfassungsbeschwerde entfallen. Nach zum Fachrecht wohl allgemein vertretener Auffassung lässt das Ergehen einer die Instanz beendenden Sachentscheidung das Rechtsschutzbedürfnis für die auf die Beschleunigung des fachgerichtlichen Verfahrens gerichteten Rechtsbehelfe

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OLG Düsseldorf

Auskunftspflicht beim Versorgungsausgleich – und die Vorlagepflicht für Belege

Die Verpflichtung zur Belegvorlage beschränkt sich auf die Vorlage vorhandener Nachweise. Eine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Reproduktion bereits existierender Unterlagen – etwa durch Ausdruck – hinausgeht und eine eigene schöpferische Leistung erfordert, besteht nicht. Der Ausgangssachverhalt In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall machen die

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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Der Streit um den Versorgungsausgleich – und der Auskunftsantrag in der Beschwerdeinstanz

Ist auf den Widerantrag auf Auskunft des auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommenen Ehegatten Auskunft erteilt worden und wurde zuletzt in erster Instanz nur noch über den allein gestellten Zahlungsanspruch streitig verhandelt und entschieden, kann der auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommene Ehegatte in der Beschwerdeinstanz nicht lediglich erneut auf Auskunft antragen,

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Justizpalast Nürnberg (Ostbau)

Familiensachen – und der Streit umd die angebliche Unwirksamkeit eines Vergleichs

Gegen den in einer Familienstreitsache ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem der Antrag eines Beteiligten auf Terminierung wegen einer behaupteten Unwirksamkeit eines zuvor abgeschlossenen Vergleichs verworfen wurde, findet eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht statt. Nach der gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch in Ehesachen und Familienstreitsachen anwendbaren Vorschrift

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Corona-Maske im Klassenzimmer

Der willkürliche Verweisungsbeschluss – oder: lass mal die Familiengerichte machen…

Bei einem rechtswegübergreifenden negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts in analoger Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO derjenige oberste Gerichtshof des Bundes zuständig, der einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird. Auch ein unanfechtbarer,

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Amtsgericht Aurich

Scheidungsverbund kraft Gesetzes

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG tritt der aus Scheidungs- und Folgesache bestehende Verbund kraft Gesetzes ein, ohne dass die Ehegatten hierüber disponieren können. Der Antrag, eine Folgesache entgegen §§ 137 Abs. 1, 142 Abs. 1 Satz 1 FamFG in einem isolierten Verfahren zu

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Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude)

Der Streit um den Rechtsweg – und der Instanzenzug

Hat das Oberlandesgericht im Berufungsurteil seine Rechtswegzuständigkeit bejaht, ohne darüber im Wege der Vorabentscheidung befunden zu haben, ist das Revisionsgericht daran gebunden. Der Bundesgerichtshof ist in einem solchen Fall zur Entscheidung über die Revision unabhängig davon zuständig, ob Ersatzansprüche (hier:) nach § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI unter

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AG/LG Düsseldorf

Beschwerdebegründungsfrist – und die beim Amtsgericht eingegangene Beschwerdebegründung

Das erstinstanzliche Gericht ist grundsätzlich verpflichtet, eine entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG bei ihm eingegangene fristgebundene Beschwerdebegründung in einer Familienstreitsache im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Dies folgt für den Bundesgerichtshof aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG

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Oberlandesgericht München

Versorgungsausgleich – und die Beschwerde des Versorgungsträgers

Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers gegen den ihn betreffenden Ausspruch zum Versorgungsausgleich bildet das betroffene Anrecht insgesamt den Beschwerdegegenstand. Der Prüfungsgegenstand ist weder dadurch beschränkt, dass sich der Beschwerdeangriff gegen ein bestimmtes Element der Entscheidung wie hier die Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Ausgleichsbetrags richtet,

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Mädchen

Kindeswohlgefährdung – und der Beweisbeschluss zur Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens

Zu den Anforderungen an den Beweisbeschluss und an die Qualifikation des für ein familienpsychologisches Gutachten hinzuzuziehenden Sachverständigen – insbesondere eines Sozialpädagogen – hat aktuell das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht Stellung genommen: Nach der  Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs setzt ein zu einer Trennung des Kindes führendes Eingreifen des Gerichts nach §§

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Amtsgericht

Einstweilige Anordnung des Familiengerichts – und das Bundesverfassungsgericht

Ein zulässiger Antrag Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. 

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Versorgungsausgleich -und die beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde

Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die allein für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Verfahrensstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Verfahrensstoffs beschränkt ist. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung zum Versorgungsausgleich kann

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Wegweiser Justizbehörden Frankfurt am Main

Der ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss des Familiengerichts – und die Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde gegen einen ohne vorherige mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss des Familiengerichts mangels Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) unzulässig. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist Ausdruck des im Verfassungsrecht (Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG) verankerten Grundsatzes der Subsidiarität. Es entspricht der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung

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Die überlange Verfahrensführung vor dem Familiengericht

Hat das Gericht eine die Instanz beendende Sachentscheidung (hier: in Gestalt der Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin) getroffen, kann eine Beschleunigung in diesem Verfahren nicht mehr erreicht werden. Ebenso wie bei fachgerichtlichen Entscheidungen nach § 155b und § 155c FamFG hat sich damit das von der Beschwerdeführerin verfolgte Beschleunigungsbegehren erledigt,

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Landgericht Leipzig

Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht – und die Bindungswirkung im erneuten Beschwerdeverfahren

Auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bindet eine rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts, die eine Aufhebung und Zurückverweisung ausspricht, im erneuten Beschwerdeverfahren sowohl das Beschwerdegericht als auch das Rechtsbeschwerdegericht an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung. Nach Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung durch das Beschwerdegericht und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht

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Landgericht Bremen

Das im Unterhaltsverfahren abgegebene Anerkenntnis

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs behält ein im Verfahren abgegebenes (Teil)Anerkenntnis seine Wirkung regelmäßig für das ganze Verfahren unabhängig davon, ob ein (Teil)Anerkenntnisbeschluss ergangen oder streitig verhandelt worden ist. Einer möglichen Bindung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und das Verfahren an

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Erledigung einer Familiensache – nach Erlass der Entscheidung

Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit führt eine nach Erlass der angegriffenen Entscheidung eingetretene Erledigung der Hauptsache regelmäßig zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil ein Rechtsschutzbedürfnis des Beteiligten nach Erledigung des Verfahrensgegenstands – außer im Fall des § 62 FamFG – nicht mehr gegeben ist. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall

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Ehesachen – und der Zwischenfeststellungsantrag

Zwar können Ehesachen nach § 126 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur mit anderen Ehesachen verbunden werden, welche die gleiche Ehe betreffen. Die Möglichkeit, im Verbund Folgesachen geltend zu machen, bleibt jedoch nach § 126 Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 137 FamFG unberührt. Dies schließt grundsätzlich die Befugnis

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Bücherregal

Rechtsbeschwerden in Familiensachen – und der Anwaltszwang

Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum Bundesgerichtshof können in Familiensachen von einem Beteiligten formgerecht nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG). Dies gilt seit Inkrafttreten des Familienverfahrensgesetzes ohne Ausnahme. Entspricht eine als Rechtsmittel bezeichnete oder als solches auszulegende Eingabe, die bei

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Der ausländische, vollstreckbare Unterhaltsvertrag – und die Leistungsklage

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Leistungsantrag, der auf einen ausländischen vollstreckbaren Unterhaltsvertrag gestützt ist, kann im Hinblick auf eine mögliche Vollstreckbarerklärung im Inland jedenfalls dann nicht verneint werden, wenn und soweit ein entsprechender Antrag bereits rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Das gilt auch, wenn der Antragsteller nicht alle ihm im Vollstreckbarerklärungsverfahren zur Verfügung

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Laptop

Beschwerdebegründung in Ehe- und Familienstreitsachen

Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung in Ehesachen und Familienstreitsachen hat aktuell der Bundesgerichtshof Stellung genommen: Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung seiner Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Da § 117 FamFG keine

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Oberlandesgericht München

Familiensache oder allgemeine Zivilsache?

Mit der Abgrenzung von sonstigen Familiensachen zu allgemeinen Zivilsachen hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen. Anlass für diese Unterscheidung war die Frage der Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels: Handelt es sich um eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich nicht

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Baby

Mehrvergleich in einer selbständigen Familiensache – und die Erweiterung der Verfahrenskostenhilfe

Schließen die Beteiligten in einer selbständigen Familiensache einen Vergleich unter Einbeziehung nicht anhängiger Verfahrensgegenstände (Mehrvergleich), hat der unbemittelte Beteiligte einen Anspruch auf Erweiterung der ihm bewilligten Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten auf sämtliche in diesem Zusammenhang ausgelöste Gebühren. Wird in einer selbständigen Familiensache ein Vergleich unter Einbeziehung nicht anhängiger Verfahrensgegenstände

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Ansprüche zwischen früheren Ehegatten

Bei der Prüfung, ob Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe stehen, sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen. Es gibt keine feste

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Familienstreitsache – und die Prüfung durch das Rechtsmittelgericht

Maßgeblich für die Behandlung eines Rechtsstreits als Familiensache ist nicht die Behandlung in der Vorinstanz (hier: durch das Beschwerdegericht), sondern ob die materiellen Voraussetzungen für eine Familienstreitsache vorliegen. Der Schutzgedanke der Meistbegünstigung gebietet es nicht, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat

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Klauselerteilung auf ausländische Unterhaltstitel – und die Zuständigkeit der Familiengerichte

Das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren nach den Vorschriften des Auslandsunterhaltsgesetzes, welches der Ausführung der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Unterhaltsentscheidungen auf unionsrechtlicher oder staatsvertraglicher Grundlage dient, ist kraft verfahrensrechtlichen Zusammenhangs Unterhaltssache und damit Familienstreitsache im Sinne von § 112 Nr. 1 FamFG. Dies erschließt sich insbesondere aus § 43 Abs. 2 Satz 1

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Klauselerteilung für ausländische Unterhaltstitel – und die Beschwerdebegründung

Unbeschadet der Qualifikation des Klauselerteilungsverfahrens als Familienstreitsache hängt die Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 43 AUG nicht von einer fristgebundenen Beschwerdegründung ab; § 117 Abs. 1 FamFG ist nicht anwendbar. Soweit das Oberlandesgericht München im Anschluss an seine eigene bisherige Rechtsprechung weiterhin die Ansicht vertritt, dass über die allgemeine Verweisung

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Der Streit um die von den Schwiegereltern gemietete Wohnung

Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal „im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung“ weit auszulegen. Streitigkeiten aus Mietverträgen über Wohnraum zwischen Schwiegereltern und ihrem Schwiegerkind anlässlich der Trennung ihres Kindes von dem Schwiegerkind können als sonstige

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Baby

Das Verkündungsprotokoll – und die Beschwerdefrist

Der Lauf der Beschwerdefrist in einer Familienstreitsache setzt voraus, dass die Entscheidung ordnungsgemäß verkündet worden ist, was nur durch ein vom Richter unterzeichnetes Verkündungsprotokoll nachgewiesen werden kann. Die Unterschrift unter dem Protokoll muss einen individuellen Charakter aufweisen und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglichen, diesen Namen aus

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Die irrtümlich beim Amtsgericht eingereichte Beschwerdebegründung

Hat der Beschwerdeführer die Begründung seines Rechtsmittels in einer Familienstreitsache irrtümlich beim Amtsgericht eingereicht, ist dieses lediglich gehalten, die Begründungsschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Auch wenn sich die Verfahrensakte noch beim Amtsgericht befindet, muss dieses nicht prüfen, ob die Weiterleitung besonders eilbedürftig ist. Es ist auch nicht

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Zugewinnausgleich – und der Teilantrag auf Zahlung eines Mindestbetrages

Der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns gemäß § 1378 BGB kann als Teilantrag geltend gemacht werden. Die Zulässigkeit eines solchen Teilantrags hängt nicht davon ab, dass der – teilweise – geltend gemachte Anspruch bereits aus unstreitigen Vermögenspositionen folgt. InhaltsübersichtZulässigkeit eines Teilantrags zum ZugewinnausgleichUnzulässige Teilentscheidung?Konkludente Rücknahme des Stufenantrags Zulässigkeit eines Teilantrags

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Konkludente Klagerücknahme

Eine (teilweise) Antragsrücknahme gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 269 ZPO kann ebenso wie die nach mündlicher Verhandlung erforderliche Einwilligung der Gegenseite konkludent erklärt werden. Die Annahme einer nicht ausdrücklich erklärten Klage- bzw. Antragsrücknahme setzt allerdings voraus, dass das Verhalten der Partei bzw. des Beteiligten den

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Internationale Zuständigkeit des Familiengerichts – Brüssel-IIa und die vorhergegangene einstweilige Anordnung

Enthält die eine einstweilige Maßnahme anordnende Entscheidung keine eindeutige Begründung für die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts in der Hauptsache unter Bezugnahme auf eine der in den Art. 8 bis 14 Brüssel IIa-VO genannten Zuständigkeiten, und ergibt sich die Hauptsachezuständigkeit auch nicht offensichtlich aus der erlassenen Entscheidung, ist davon auszugehen, dass die

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