Mädchen

Kindeswohlgefährdung – und der Beweisbeschluss zur Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens

Zu den Anforderungen an den Beweisbeschluss und an die Qualifikation des für ein familienpsychologisches Gutachten hinzuzuziehenden Sachverständigen – insbesondere eines Sozialpädagogen – hat aktuell das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht Stellung genommen:

Nach der  Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs setzt ein zu

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Landgericht Leipzig

Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht – und die Bindungswirkung im erneuten Beschwerdeverfahren

Auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bindet eine rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts, die eine Aufhebung und Zurückverweisung ausspricht, im erneuten Beschwerdeverfahren sowohl das Beschwerdegericht als auch das Rechtsbeschwerdegericht an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung.

Nach Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung

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Baby

Mehrvergleich in einer selbständigen Familiensache – und die Erweiterung der Verfahrenskostenhilfe

Schließen die Beteiligten in einer selbständigen Familiensache einen Vergleich unter Einbeziehung nicht anhängiger Verfahrensgegenstände (Mehrvergleich), hat der unbemittelte Beteiligte einen Anspruch auf Erweiterung der ihm bewilligten Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten auf sämtliche in diesem Zusammenhang ausgelöste Gebühren.

Wird in

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Klauselerteilung auf ausländische Unterhaltstitel – und die Zuständigkeit der Familiengerichte

Das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren nach den Vorschriften des Auslandsunterhaltsgesetzes, welches der Ausführung der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Unterhaltsentscheidungen auf unionsrechtlicher oder staatsvertraglicher Grundlage dient, ist kraft verfahrensrechtlichen Zusammenhangs Unterhaltssache und damit Familienstreitsache im Sinne von § 112 Nr. 1 FamFG.

Dies

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Konkludente Klagerücknahme

Eine (teilweise) Antragsrücknahme gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 269 ZPO kann ebenso wie die nach mündlicher Verhandlung erforderliche Einwilligung der Gegenseite konkludent erklärt werden.

Die Annahme einer nicht ausdrücklich erklärten Klage- bzw. Antragsrücknahme setzt allerdings

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