Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör enthält Anforderungen an das gerichtliche Verfahren, die aus dem Rechtsstaatsgedanken resultieren. Die Einzelnen sollen nicht lediglich Objekte einer gerichtlichen Entscheidung sein, sondern vor einer ihre Rechte betreffenden Entscheidung zu Wort kommen, um als Subjekte Einfluss auf das Verfahren
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