Das Beschwerdegericht kann die in erster Instanz unterbliebene Entscheidung zur sofortigen Wirksamkeit (§ 116 Abs. 3 FamFG) nicht nachholen. Die Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit nach § 116 Abs. 3 Satz 2 und 3 FamFG ist in der jeweiligen Endentscheidung zu treffen. Wurde eine entsprechende Anordnung versäumt, hat
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