Die vom Einzelrichter ausgesprochene Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels ist nicht deshalb unwirksam, weil sie durch die Einzelrichterin und nicht durch die Kammer erfolgt ist. Allerdings unterliegt die angefochtene Entscheidung des Einzelrichters regelmäßig bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs.
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