Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse

Gesetzliche Krankenkassen dürfen keinen weltweiten Versicherungsschutz anbieten.

So hat das Bundessozialgericht in dem hier vorliegenden Fall die Verpflichtung einer Krankenkasse als rechtens angesehen, den Gruppenversicherungsvertrag bei einem privaten Krankenversicherer unverzüglich zu beenden. Nach § 16 SGB V ruht der Leistungsanspruch

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Krankengeld bei Arbeitslosigkeit

Eine Familienversicherung hat nach § 19 Abs 2 Satz 2 SGB V Vorrang vor dem nachgehenden Leistungsanspruch. Diese in Kenntnis der gegenteiligen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch eingeführte Vorschrift verstößt nicht

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