Ein Anspruch auf Nachzahlung kinderbezogener Familienzuschläge nach dem KireiAliG NRW für die Jahre 2011 bis 2020 setzt voraus, dass der Anspruch für jedes einzelne Haushaltsjahr bereits im jeweiligen Jahr geltend gemacht wurde. Eine spätere Antragstellung genügt nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts
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