Der „OK-Vermerk“ eines Sendeberichts belegt -jedenfalls- das Zustandekommen einer Verbindung zwischen dem Telefaxgerät des Absenders und dem des Empfängers; er stellt damit wenigstens ein Indiz für den Zugang eines Telefaxes dar. Zwar trägt der Kläger grundsätzlich die objektive Beweislast (Feststellungslast)
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