Die falsche Fax-Nr.

Die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten, dass einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden darf, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren1.

Die falsche Fax-Nr.

Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte die Frist zur Begründung der Berufung versäumt und war auch der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht rechtzeitig vor Fristablauf beim Berufungsgericht eingegangen, da die Übermittlung des Fristverlängerungsantrags an die hier angewählte Faxnummer des Landgerichts die Frist nicht gewahrt hat, weil diese Faxnummer nicht zur Gemeinsamen Postannahmestelle der Nürnberger Justizbehörden gehörte. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den bereits vom BGH entschiedenen Fällen2. Denn in jenen Fällen war jeweils einer der besonders bestimmten Telefaxanschlüsse der beteiligten Behörden und Gerichte angewählt worden, die nach einer Gemeinsamen Anordnung der Behördenleiter zugleich als Anschlüsse der anderen Behörden und Gerichte galten; deshalb waren die bei einem dieser Anschlüsse eingehenden Telefaxschreiben als bei der Geschäftsstelle der jeweils angeschriebenen Behörden- oder Gerichtsstelle eingegangen anzusehen. Hier ist indes der Fristverlängerungsantrag nicht an einen derartigen besonders bestimmten Faxanschluss übermittelt worden.

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Allerdings gewährte der Bundesgerichtshof in diesem Fall – anders als zunächst das Oberlandesgericht Nürnberg3- eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist, denn die fehlerhafte Übermittlung des Fristverlängerungsantrags an das Landgericht beruht allein auf einem dem Beklagten nicht zuzurechnenden Verschulden der Büroangestellten seines Prozessbevollmächtigten:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es ausreichend (und im Übrigen auch geboten), die Faxnummer des Adressatgerichts – soweit möglich – dem letzten in der Handakte befindlichen (zeitnahen) Schreiben des Adressatgerichts zu entnehmen und auch die anschließende Kontrolle des Sendeberichts darauf, ob die richtige Nummer des Adressatgerichts gewählt wurde, anhand dieses Schreibens vorzunehmen4.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei einer derartigen Vorgehensweise eine erhöhte Fehleranfälligkeit dahin bestehe, dass versehentlich die Faxnummer einem Schreiben des Ausgangsgerichts (statt des Adressatgerichts) entnommen werde und sich der Fehler bei der Kontrolle wiederhole, teilt der Bundesgerichtshof nicht. Das Adressatgericht – Oberlandesgericht Nürnberg – ist auf dem Fristverlängerungsantrag des Beklagten vom 24.06.2013 zutreffend angegeben. Die (theoretische) Möglichkeit, dass aufgrund eines Versehens die Nummer des Ausgangsgerichts – hier des Landgerichts NürnbergFürth – ermittelt und verwendet wird und sich der Fehler anschließend bei der Ausgangskontrolle wiederholt, besteht auch bei der Anweisung, die Faxnummer über die Homepage des Adressatgerichts zu ermitteln. Jedenfalls darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass eine erfahrene Büroangestellte, die bisher zuverlässig gearbeitet hat, die allgemeine Anweisung, die Faxnummer des Adressatgerichts aus einem bei der Handakte befindlichen Schreiben dieses Gerichts herauszusuchen und den Sendebericht anschließend anhand dieses Schreibens noch einmal auf die richtige Faxnummer des Adressatgerichts zu kontrollieren, zuverlässig ausführen wird. Dass entsprechende Anweisungen im Büro des Prozessbevollmächtigten des Beklagten bestanden, ist durch die eidesstattliche Versicherung der Bürokraft glaubhaft gemacht. Der gleichwohl unterlaufene Fehler beim Heraussuchen und der Kontrolle der verwendeten Nummer beruht daher auf einem dem Beklagten nicht zuzurechnenden Versehen der Büroangestellten und nicht auf einem Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2014 – VIII ZB 40/13

  1. st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11.05.2011 – IV ZB 2/11, AnwBl.2011, 865 Rn. 6; vom 12.06.2012 – VI ZB 54/11, NJW-RR 2012, 1267 Rn. 5; vom 26.06.2012 – VI ZB 12/12, NJW 2012, 3309 Rn. 5; jeweils mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 23.04.2013 – VI ZB 27/12, MDR 2013, 1186 Rn. 12 unter Hinweis auf BVerfG, NJW-RR 2008, 446[]
  3. OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.08.2013 – 4 U 1044/13[]
  4. BGH, Beschlüsse vom 17.08.2011 – VIII ZB 39/10, NJW-RR 2011, 1557 Rn. 11; vom 14.10.2010 – IX ZB 34/10, NJW 2011, 312 Rn. 10[]