Ladenöffnungszeiten – Samstags 24:00 Uhr

Der verfassungsunmittelbare Sonn- und Feiertagsschutz nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV schließt Regelungen aus, wonach Arbeitnehmer im Anschluss an eine werktägliche Ladenöffnung bis 24.00 Uhr an darauf folgenden Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden dürfen, um bei Ladenschluss noch anwesende Kunden zu bedienen oder Aufräum- und Abschlussarbeiten vorzunehmen. Nach

Lesen

Sonntage, Feiertage – und die Hessische Bedarfsgewerbeverordnung

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat auf Normenkontrollanträge einer Gewerkschaft und zweier evangelischer Gemeindeverbände die Hessische Bedarfsgewerbeverordnung insoweit als nichtig beurteilt, als sie eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in den Bereichen Videotheken und öffentliche Bibliotheken, Callcentern und Lotto- und Totogesellschaften zulässt. Soweit die Hessische Bedarfsgewerbeverordnung eine solche

Lesen