Angestellte Masseure dürfen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden und Wellnessmassagen vornehmen.
Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen diese ausnahmsweise u.a.
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