Billigkeitsentscheidung bei der Gewinnfeststellung – und ihre Bindungswirkung für die Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags

Die im Rahmen der Gewinnfeststellung getroffene Billigkeitsmaßnahme, von der Aktivierung des Feldinventars abzusehen, wirkt auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

Im vorliegenden Fall war durch konkludente, selbständige Billigkeitsentscheidung gemäß § 163 AO für

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Aktivierung des Feldinventars

Ein Landwirt, der das Feldinventar aktiviert hat, ist daran grundsätzlich auch für die Zukunft gebunden und hat keinen Anspruch darauf, aus Billigkeitsgründen zu einem Verzicht auf die Bewertung wechseln zu können.

Ermittelt ein Land- und Forstwirt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich,

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Bundesfinanzhof (BFH)

Baumschulenerlass

Die Richtwerte im sogenannten Baumschulenerlass beinhalten nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts eine zulässige Schätzung der Anschaffungs- und Herstellungskosten der zu bewertenden Pflanzbestände.

Ermittelt ein Land- und Forstwirt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, so hat er nach § 4 Abs. 1 EStG

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Aktivierung von Feldinventar

Die Finanzverwaltung hat den Landwirten und Forstwirten in der Einkommensteuerrichtlinie (Abschnitt R 131 Abs. 2) ein „Wahlrecht“ eingeräumt, auf die Aktivierung des Feldinventars aus Billigkeitsgründen zu verzichten. Dazu ist die Finanzverwaltung jedoch nach Ansicht des Thüringer Finanzgerichts nicht befugt, da

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