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Die Bestätigung einer Stornierung

Bei einem online gebuchten Schwimmkurs handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag, der den Verbraucher zu einem Widerruf berechtigt. Ist dieses Widerrufsrecht wirksam ausgeübt worden, ist eine zusätzliche Stornierungsbestätigung nicht erforderlich. Mit dieser Begründung hat das Amsgericht München in dem hier vorliegenden Fall den Widerruf eines Kraulkurses als wirksam angesehen. Eine

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Postfachadresse in der Widerrufsbelehrung

Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung liegt bei Fernabsatzverträgen auch dann vor, wenn als Widerrufsadresse ein Postfach angegeben ist. In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit schloss der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag

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