Bei einem online gebuchten Schwimmkurs handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag, der den Verbraucher zu einem Widerruf berechtigt. Ist dieses Widerrufsrecht wirksam ausgeübt worden, ist eine zusätzliche Stornierungsbestätigung nicht erforderlich.
Mit dieser Begründung hat das Amsgericht München in dem hier
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