Telefon

Telekommunikationsüberwachung bei einem nichtbeschuldigtem Nachrichtenmittler

Das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG schützt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs. Das Fernmeldegeheimnis umfasst nicht nur den Kommunikationsinhalt, sondern schützt auch die Kommunikationsumstände. Dazu gehört insbesondere, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr stattgefunden hat oder

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Polizei

Polizeiliche Befugnisse nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Vorschriften des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz – SOG MV) für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Einige der darin geregelten polizeilichen Ermittlungsbefugnisse verletzen in ihrer konkreten Ausgestaltung die Grundrechte der Beschwerdeführenden, namentlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs.

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Bundesverfassungsgericht Sitzungssaal

Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz – oder: die Grenzen des Verfassungsschutzes

Das Bundesverfassiungsgericht hat mehrere Vorschriften des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, weil die dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz darin eingeräumten Befugnisse teilweise gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Schutz der informationellen

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Aktenwagen

Mehrwertdienste-Anbieter und das Fernmeldegeheimnis

Anbieter von Telekommunikationsdiensten dürfen die angefallenen Verkehrsdaten zu Zwecken der Abrechnung nutzen, unterliegen hiermit im übrigen aber dem Fernmeldegeheimnis, § 97 TKG. Diese Bestimmung des § 97 TKG gilt auch für Anbieter von telekommunikationsgestützten Diensten und Premium-Diensten gemäß § 3 Nr. 17a, 25 TKG, so dass die Abtretung bestrittener Kundenforderungen

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