Die durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 veranlasste ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Bauunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger) wird nicht dadurch beeinflusst, dass es – etwa wegen eingetretener Festsetzungsverjährung – nicht mehr zu einer Steuerfestsetzung kommen wird und der
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