Festsetzungsverjährung bei Kommunalabgaben

Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verlangt Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen

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Überlange Steuerfahndungsprüfung

Welche Auswirkungen hat die fast 10jährige Unterbrechung einer Steuerfahndungsprüfung auf die anschließend erfolgte Umsatzsteuerfestsetzung? Nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist es jedenfalls ernstlich zweifelhaft, ob eine Umsatzsteuerfestsetzung, die nach fast 10jähriger Unterbrechung der Steuerfahndungsprüfung ergeht, rechtmäßig ist.

In dem entschiedene

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Zu viel gezahltes Kindergeld

Streitigkeiten wegen der Rückforderung von zu viel gezahltem Kindergeld beschäftigen häufig die Finanzgerichte. In aller Regel geht es um den unberechtigten Bezug des Kindergeldes für einen Zeitraum von mehreren Monaten oder Jahren, was regelmäßig zu erheblichen Rückzahlungsforderungen führt.

In einem

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Verschwiegene Auslandsgelder

Für Steuernachforderungen, die aus verschwiegenen Auslandskonten resultieren, darf das nationale Steuerrecht eine längere Festsetzungsverjährung vorsehen wie bei inländischen Konten. Eine längere Nachforderungsfrist in Fällen, in denen den Steuerbehörden verwiegene steuerpflichtige Guthaben sich in einem anderen Mitgliedsstaat der EU befinden, steht

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Liebhaberei und Verjährung

Die Ungewissheit i.S. von § 165 AO i.V.m. § 171 Abs. 8 AO, ob ein Steuerpflichtiger mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden ist oder ob Liebhaberei vorliegt, ist beseitigt, wenn die für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen festgestellt werden können und

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Strafverfahren bei Selbstanzeige

Nach dem das Strafverfahren beherrschenden Legalitätsprinzip sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, nach Eingang einer Selbstanzeige ein Strafverfahren zum Zwecke der Prüfung der Straffreiheit gemäß § 371 Abs. 1 und 3 AO einzuleiten. Eine derartige Strafverfahrenseinleitung hemmt den Anlauf

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