Mängel in der Begründung des Haftantrags in Abschiebehaft- / Zurückschiebungshaftsachen können auch dadurch behoben werden, dass das Gericht das Vorliegen der an sich nach § 417 Abs. 2 FamFG seitens der Behörde vorzutragenden Tatsachen auf Grund eigener Ermittlungen von Amts wegen (§ 26 FamFG) in dem Beschluss feststellt. Die Zurückschiebungshaft
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