Landgericht Bremen

Feststellung zukünftiger Rechtsverhältnisse

Das festzustellende Rechtsverhältnis (§ 256 ZPO) muss grundsätzlich ein gegenwärtiges sein. Betagte und bedingte Rechtsverhältnisse sind feststellungsfähig, nicht aber künftige.

Eine Klage auf Feststellung von Rechtsfolgen aus einem erst künftig möglicherweise entstehenden Rechtsverhältnis ist daher unzulässig.

Allerdings reicht es aus,

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Feststellungsantrag auf künftigen schuldrechtlichen Ver-sorgungsausgleich

Einem Feststellungsantrag im Hinblick auf einen künftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn die beantragte Feststellung den genauen Inhalt des Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unbestimmt lässt und eine Feststellungsentscheidung damit nicht geeignet wäre, weitere Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

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