Die vom Trägerunternehmen eines Gemeinschaftsbetriebes begehrte Feststellung, dass der Betriebsrat nicht befugt ist, einen Wirtschaftsausschuss zu bilden, genügt den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Sie ist auf ein Rechtsverhältnis gerichtet. An der begehrten Feststellung hat die Antragstellerin auch ein rechtliches Interesse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO, da der Betriebsrat
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