Richtet sich die Klage auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Feststellungsbescheids, ist der Streitwert in derselben Höhe festzusetzen, wie der Streitwert einer Anfechtungsklage auf ersatzlose Aufhebung eines entsprechenden Verwaltungsakts. Wird die Aufhebung eines Bescheids über die gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung begehrt, gelten für die Bemessung des Streitwerts jedenfalls dann dieselben
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