Mitwirkungspflichten und die Feststellungslast

Vor einer Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast ist vorrangig regelmäßig der entscheidungserhebliche Sachverhalt aufzuklären oder, soweit dies nicht gelingt, eine Reduzierung des Beweismaßes unter Berücksichtigung von Mitwirkungspflichtverletzungen vorzunehmen.

Die Grundsätze über eine Reduzierung des Beweismaßes gelten auch für die

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