Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr während seiner -wenn auch „ständigen“- Bereitschaftszeiten führt nicht zu Arbeitslohn. Dies hat jetzt der Bundesfinanzhof auf die Klage einer nordrheinwestfälischen Gemeinde entschieden, die auf Grund der ihr als Aufgabenträger des Brandschutzes und des Hilfeschutzes in Unglücks- und Notfällen obliegenden gesetzlichen
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