Das Feuerwerksverbot, d.h. das Verbot der Überlassung von Pyrotechnik der Kategorie F2 an Verbraucher zum Jahreswechsel in den Jahren 2020 und 2021 war nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin rechtmäßig.
Die Klägerin stellt Feuerwerk u.a. der Kategorie F2 her und vertreibt
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